Norm
UbG §34aRechtssatz
Der erzwungene, mit einer Entblößung verbundene Kleidertausch unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen einer Durchsuchung iSd § 102 Abs 2 StVG nicht unähnlich. Auch ein solcher Kleidertausch ist daher jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten, nicht zum Pflegepersonal gehörenden Personen (Securitymitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131752Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018