RS OGH 1996/5/30 2Ob2100/96d, 1Ob287/98g, 7Ob14/14f, 7Ob14/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
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Norm

UbG §3
UbG §33
UbG §34a

Rechtssatz

Bevor eine "geistig kranke Raucherin" am Zigarettenrauchen in einer geschlossenen Abteilung, das bei dessen Vornahme im Bett tatsächlich eine Brandgefahrenquelle bilden kann, durch vollständige Fesselung an Händen und Füßen und spätere Verschaffung in einen von ihr allein "benützten" Raum gehindert wird, soll und muß sich das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung (beginnend vom Oberarzt bis zum Pflegepersonal) für eine weniger in die Freiheitsrechte und Bewegungsrechte eingreifende Abwehrmethode entscheiden. Daß eine solche etwa mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2100/96d
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2100/96d
  • 1 Ob 287/98g
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 287/98g
    Vgl auch; nur: Das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung soll und muß sich für eine weniger in die Freiheitsrechte und Bewegungsrechte eingreifende Abwehrmethode entscheiden. Daß eine solche etwa mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre, ändert daran nichts. (T1)
    Beisatz: In jedem Fall darf nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel angewendet werden. Kann eine Gefährdung auch durch allgemeine Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 2 UbG abgewehrt werden, dann sind weitergehende Beschränkungen nicht zulässig. (T2)
  • 7 Ob 14/14f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 14/14f
    Auch; Beisatz: Das vom Gesetzgeber in § 34a UbG eingeräumte Recht „Ausgang ins Freie“ stellt erhöhte Anforderungen an die Ressourcen der Anstalten, die entsprechend hohe Kosten in der Unterbringung verursachen und deren Bereitstellung teils gar nicht möglich oder zumindest mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Doch ändert dies nichts an der gesetzlichen Anordnung, die auf die vorhandenen Möglichkeiten der Anstalten nicht abstellt. Es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Kostenüberlegungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen und Grundrechte ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken. Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T3); Veröff: SZ 2014/18
  • 7 Ob 14/21s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 14/21s
    Beis wie T3; nur: Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nach dem Auftrag des Gesetzgebers nicht an fehlenden Anordnungen oder mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der entsprechenden Träger scheitern. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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