Norm
UbG §3Rechtssatz
Bevor eine "geistig kranke Raucherin" am Zigarettenrauchen in einer geschlossenen Abteilung, das bei dessen Vornahme im Bett tatsächlich eine Brandgefahrenquelle bilden kann, durch vollständige Fesselung an Händen und Füßen und spätere Verschaffung in einen von ihr allein "benützten" Raum gehindert wird, soll und muß sich das Betreuungspersonal der betroffenen Krankenabteilung (beginnend vom Oberarzt bis zum Pflegepersonal) für eine weniger in die Freiheitsrechte und Bewegungsrechte eingreifende Abwehrmethode entscheiden. Daß eine solche etwa mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021