Begründung: Das Erstgericht erklärte die vorläufige Unterbringung des minderjährigen Markus W***** in der geschlossenen Abteilung des W*****-Krankenhauses gemäß § 20 Abs.2 UbG für unzulässig. Das Rekursgericht wies den dagegen vom Abteilungsleiter dieses Krankenhauses erhobenen Rekurs zurück. Der Abteilungsleiter, dem dieser Beschluß am 3.7.1991 zugestellt wurde, gab am 30.7.1991 beim Erstgericht einen Rekurs zu Protokoll. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 1... mehr lesen...