TE OGH 1991/9/18 2Ob552/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Unterbringungssache betreffend den minderjährigen Markus W*****, vertreten durch den Patientenanwalt Mag. Dirisamer, infolge Rekurses des Abteilungsleiters des W*****-Krankenhauses ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 1991, GZ 18 R 391/91-8, womit der Rekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 5.Juni 1991, GZ 24 Ub 236/91-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte die vorläufige Unterbringung des minderjährigen Markus W***** in der geschlossenen Abteilung des W*****-Krankenhauses gemäß § 20 Abs.2 UbG für unzulässig.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Abteilungsleiter dieses Krankenhauses erhobenen Rekurs zurück.

Der Abteilungsleiter, dem dieser Beschluß am 3.7.1991 zugestellt wurde, gab am 30.7.1991 beim Erstgericht einen Rekurs zu Protokoll.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 2 UbG ist das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Gemäß § 11 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Überdies sei darauf hingewiesen, daß die §§ 20 Abs.2 und 28 Abs 2 UbG noch kürzere Fristen für Rekurse des Abteilungsleiters vorsehen. Der Rekurs wurde daher verspätet eingebracht. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs.2 AußStrG ist nicht möglich, weil der Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für den minderjährigen Markus W***** abgeändert werden kann, denn bei einer Abänderung würde Markus W***** (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.

Der Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E27373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00552.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00552_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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