Norm: UbG §26UbG §30
Rechtssatz: Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des § 30 UbG ist jede Verlängerung einer gemäß § 26 UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (§ 26 Abs 2 UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des § 30 Abs 1 UbG die Verlängerung nur max... mehr lesen...
Begründung: Zunächst per Fax und dann mittels Bestätigungsschriftsatzes stellten die drei aus dem
Kopf: ersichtlichen Patientenanwälte der Patientenanwaltschaft des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Salzburg, am 23./25. 11. 1998 den Antrag an das Erstgericht, die durch das Versperrthalten des offenen Bereiches der Jugendpsychiatrischen Abteilung in der Landesnervenklink Salzburg "derzeit" nach dem UbG untergebrachten (namentlich nicht im einzel... mehr lesen...
Begründung: Am 18.Dezember 1992 teilte die Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Niederösterreichische Landesnervenklinik West, dem Bezirksgericht Amstetten mit, daß die 79-jährige Maria K*****, die seit dem 9.August 1992 in der Landesnervenklinik Mauer aufhältig sei, als untergebracht anzusehen sei und regte ein Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz an. Am 21.Dezember 1992 langte beim Bezirksgericht Amstetten eine Aufnahmeanzeige nach dem Unterbringungsgesetz ein. Als Aufnah... mehr lesen...
Norm: UbG §26
Rechtssatz: Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine Entscheidung, mit welcher - ohne über die Zulässigkeit der Unterbringung abzusprechen - festgestellt wird, daß es sich bei einem in der Vergangenheit liegenden Aufenthalt eines Patienten in einer psychiatrischen Anstalt um eine Unterbringung gehandelt habe. Entscheidungstexte 2 Ob 511/93 Entscheidungstext OGH 15.0... mehr lesen...
Begründung: Monika M***** hielt sich bereits mehrmals, zuletzt seit 8.2.1989 durchgehend aufgrund einer pflegschaftsbehördlichen Maßnahme im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien auf. Bei der - aufgrund der Übergangsbestimmung im § 45 Abs 2 UbG durchgeführten - Erstanhörung am 2.4.1991 erklärte das Erstgericht die Unterbringung der Kranken bis zur Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG vorläufig für zulässig und beraumte die mündliche Verhandlung für den 16.4.1991 an. Am Schluß der -... mehr lesen...
Norm: UbG §19UbG §20UbG §21UbG §22UbG §23UbG §24UbG §25UbG §26
Rechtssatz: Aus den §§ 19 - 26 UbG ergibt sich lediglich, daß die vorläufige Entscheidung nach der Erstanhörung von jenem Richter, der die Erstanhörung, die endgültige Entscheidung aber von jenem Richter, der die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu fällen ist. Eine Anordnung, daß der Richter, der die Erstanhörung durchgeführt, auch die mündliche Verhandlung durchzuführen und ... mehr lesen...