Norm
UbG §26Rechtssatz
Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des § 30 UbG ist jede Verlängerung einer gemäß § 26 UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (§ 26 Abs 2 UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des § 30 Abs 1 UbG die Verlängerung nur maximal ein Jahr betragen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129101Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016