RS OGH 2013/10/2 7Ob173/13m

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Norm

UbG §26
UbG §30

Rechtssatz

Mit der „weiteren Unterbringung“ im Sinn des § 30 UbG ist jede Verlängerung einer gemäß § 26 UbG für zulässig erklärten Unterbringung gemeint. Bereits der zweite Beschluss betrifft daher eine „weitere Unterbringung“, unabhängig davon, ob im ersten Beschluss tatsächlich die Höchstfrist von drei Monaten (§ 26 Abs 2 UbG) ausgeschöpft wurde. Daraus folgt, dass in Anwendung des § 30 Abs 1 UbG die Verlängerung nur maximal ein Jahr betragen darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/13m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 173/13m
    Veröff: SZ 2013/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129101

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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