Norm
UbG §19Rechtssatz
Aus den §§ 19 - 26 UbG ergibt sich lediglich, daß die vorläufige Entscheidung nach der Erstanhörung von jenem Richter, der die Erstanhörung, die endgültige Entscheidung aber von jenem Richter, der die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu fällen ist. Eine Anordnung, daß der Richter, der die Erstanhörung durchgeführt, auch die mündliche Verhandlung durchzuführen und danach endgültig darüber zu entscheiden hat, enthält das Gesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075947Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00590_9100000_003