Norm
UbG §18Rechtssatz
Auch nach der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens ist ein rechtliches Interesse des Kranken an der (gerichtlichen) Feststellung zu bejahen, ob die Unterbringung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hatte und zulässig gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0086315Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00638_9500000_001