Norm
UbG §18Rechtssatz
Das Unterbringungsgericht hat bei seiner Entscheidung, mit der es die Unterbringung des Patienten (vorläufig) für zulässig erklärt, gegebenenfalls festzustellen, dass auf Grund des Fehlens (etwa) formeller Unterbringungsvoraussetzungen im bei der Krankenanstalt geführten administrativrechtlichen Verfahrensteil die Unterbringung des Patienten bis zur Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß § 17 UbG nicht dem Gesetz entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120734Im RIS seit
27.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013