Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art5 Abs1KSchG §5d
Rechtssatz: Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als Bestätigung iSv § 5d Abs 2 KSchG (Art 5 Abs 1 FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht erkennt, dass sich die Information... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bot auf mehreren Internetseiten SMS-Dienste und die Erstellung von „Lebenserwartungsprognosen" an. Dabei erweckte sie zunächst blickfangartig den Eindruck von Gratisleistungen. Darauf folgte ein Anmeldefeld in normaler Schriftgröße, in das die Interessenten persönliche Daten einzutragen hatten. Danach musste ein Feld angeklickt werden, wonach man die - nicht gesondert angezeigten - AGB der Beklagten akzeptiere. Die Anmeldung selbst erfolgte durch ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5d
Rechtssatz: § 5d KSchG soll dem Verbraucher ermöglichen, die für die Abwicklung des Vertrags und für allfällige Streitigkeiten maßgebenden Punkte dauerhaft zu dokumentieren. Sie geht daher in Bezug auf die Form der Information über § 5c KSchG (Art 4 FernabsatzRL) hinaus. Entscheidungstexte 4 Ob 18/08p Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p Veröff: SZ 2008/66... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art5 Abs1KSchG §5d
Rechtssatz: Auch eine E-Mail ist als „dauerhafter Datenträger" im Sinn des § 5d KSchG anzusehen. Entscheidungstexte 4 Ob 18/08p Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p Bem: Ausdrücklich offen gelassen wird hier die Frage, ob es auch genügt, wenn sich die Information auf einer Internetseite befindet, die üb... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art4 Abs2FAGG §4 Abs1KSchG §5cKSchG §5d
Rechtssatz: Die in §§ 5c und 5d KSchG geforderten Informationen müssen ganz allgemein so „erteilt" werden, dass sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen") Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie lässt österreichische Verbraucher anrufen, um ihnen mitzuteilen, sie hätten gewonnen. Gleichzeitig wird ein Brief angekündigt. Bei den Anrufen wird ein Tonbandgerät eingesetzt. Der Anruf erfolgt, ohne dass die Verbraucher ihre Einwilligung gegeben hätten. Dem Angerufenen wird weder der Firmenwortlaut noch die Anschrift noch der Sitz der Beklagten mitgeteilt. In manchen Fällen werden die Angerufenen aufgeforde... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allgKSchG §5aKSchG §5bKSchG §5cKSchG §5dKSchG §5eKSchG §5fKSchG §5gKSchG §5hKSchG §5iKSchG §5jKSchG §31a
Rechtssatz: Die §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG setzen die Fernabsatz-RL um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bietet in Österreich über die Rufnummer 118811 einen kostenpflichtigen Telefonauskunftsdienst an. Sie betreibt kein eigenes Leitungsnetz, sondern bietet ihre Auskunftsleistungen über das Netz der T***** AG (in der Folge: Netzbetreiberin) an; die Abrechnung gegenüber dem Endkunden erfolgt im Wege der Telefonrechnung. Die Beklagte informiert ihre Kunden zu Beginn des Gesprächs nicht über Name und Anschrift ihres Unternehmens und erteilt - außer bei ... mehr lesen...