Norm
KSchG §5dRechtssatz
§ 5d KSchG soll dem Verbraucher ermöglichen, die für die Abwicklung des Vertrags und für allfällige Streitigkeiten maßgebenden Punkte dauerhaft zu dokumentieren. Sie geht daher in Bezug auf die Form der Information über § 5c KSchG (Art 4 FernabsatzRL) hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123553Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015