Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art4 Abs2Rechtssatz
Die in §§ 5c und 5d KSchG geforderten Informationen müssen ganz allgemein so „erteilt" werden, dass sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen") Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123552Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020