Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art5 Abs1Rechtssatz
Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als Bestätigung iSv § 5d Abs 2 KSchG (Art 5 Abs 1 FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht erkennt, dass sich die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der über den Link erreichbaren Internetseite befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123549Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011