RS OGH 2008/5/20 4Ob18/08p, 9Ob66/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art5 Abs1
KSchG §5d

Rechtssatz

Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als Bestätigung iSv § 5d Abs 2 KSchG (Art 5 Abs 1 FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht erkennt, dass sich die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der über den Link erreichbaren Internetseite befinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Veröff: SZ 2008/66
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beisatz: Für die Erfüllung der formellen Erfordernisse der Information nach § 5d Abs 2 KSchG („dauerhafter Datenträger") reicht es jedenfalls nicht aus, dem Verbraucher die Informationen bloß auf einer Website zur Verfügung zu stellen, ohne darauf klar hinzuweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123549

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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