Norm: ABGB §934ABGB §935 Halbsatz1KSchG §33 Z6
Rechtssatz: § 934 ABGB kann nach § 935 erster Halbsatz ABGB in der seit 1. Oktober 1979 geltenden Fassung des § 33 Z 6 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) BGBl 1979/140 - anders als nach der früheren Fassung dieser Bestimmung - vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden. Entscheidungstexte 10 Ob 501/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1993 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §934ABGB §935 Halbsatz1KSchG §33 Z6
Rechtssatz: § 934 ABGB kann nach § 935 erster Halbsatz ABGB in der seit 1. Oktober 1979 geltenden Fassung des § 33 Z 6 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) BGBl 1979/140 - anders als nach der früheren Fassung dieser Bestimmung - vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden. Entscheidungstexte 10 Ob 501/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1993 ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betrieb im Jahre 1975 in Wien das Hotel E mit dem Nachtklub 'MADAME BAR'. Die im Barbetrieb tätigen Serviererinnen waren Angestellte der Beklagten, die Animiermädchen und reglementierten Prostituierten standen zur Beklagten in keinem Vertragsverhältnis. Da Kunden wiederholt mit F zu zahlen wünschten, trat die Beklagte an die klagende Partei mit dem Ersuchen um Einbeziehung in den G heran. Die klagende Partei übermittelte der Beklagten ein Offert folgenden In... mehr lesen...
Begründung: Die damals in ihrem in H***** gelegenen Einfamilienhaus wohnenden Beklagten schlossen als Verkaufsinteressenten dieses Hauses mit der Klägerin, einer Gesellschaft mbh mit dem Sitz in D*****, am 6. 11. 1980 einen Maklervertrag. Die hierüber errichtete Urkunde wurde unter Verwendung eines einseitigen Vordrucks der Klägerin (wie Beilage ./2) abgefasst, dessen Text mit dem Wort Alleinauftrag überschrieben und in sieben Punkte mit insgesamt 36 Zeilen gegliedert ist. Nach dem... mehr lesen...
Mit der am 14. Feber 1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 64 581 S samt 1.2% Zinsen monatlich seit 2. Oktober 1977. Sie brachte vor, sie habe ausschließlich auf Veranlassung der Beklagten einen von dieser selbst ausgewählten M-Telefoncomputer 1100 von der Firma M erworben, um ihn der Beklagten im Rahmen eines Leasingverhältnisses zu überlassen. Mit Bestandvertrag vom 5. April/6. Mai 1977 sei dies... mehr lesen...
Norm: ABGB §864aKSchG §33 Z1
Rechtssatz: Wenn auch die unmittelbare Anwendung des § 864 a ABGB ausscheidet, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des KschG verwirklicht hat, ist eine Heranziehung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangenden Wertungen und Grundgedanken zum besseren Verständnis der früheren Rechtsprechung doch nicht ausgeschlossen, zumal der Gesetzgeber durch § 864 a ABGB einen in dieser Rechtsprech... mehr lesen...
Norm: ABGB §864aKSchG §33 Z1
Rechtssatz: Wenn auch die unmittelbare Anwendung des § 864 a ABGB ausscheidet, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des KschG verwirklicht hat, ist eine Heranziehung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangenden Wertungen und Grundgedanken zum besseren Verständnis der früheren Rechtsprechung doch nicht ausgeschlossen, zumal der Gesetzgeber durch § 864 a ABGB einen in dieser Rechtsprech... mehr lesen...