Norm
ABGB §864aRechtssatz
Wenn auch die unmittelbare Anwendung des § 864 a ABGB ausscheidet, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des KschG verwirklicht hat, ist eine Heranziehung der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangenden Wertungen und Grundgedanken zum besseren Verständnis der früheren Rechtsprechung doch nicht ausgeschlossen, zumal der Gesetzgeber durch § 864 a ABGB einen in dieser Rechtsprechung bereits anerkannten Grundsatz ausdrücken wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014644Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00685_8000000_002