Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH, diese vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Markus H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 7.536,54 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. November 2006, GZ 35 R 310/06g-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 4. Mai 2006, GZ 3 C 1577/05z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 12. 10. 1994 hat der Magistrat der Stadt Wien dem am 5. 6. 1971 geborenen Beklagten gemäß § 22 iVm § 24 Behindertengesetz (WBHG) die Unterbringung in dem von der klagenden Partei geführten Heim gewährt. Entsprechend den Bestimmungen des Behindertengesetzes erhält die klagende Partei für die Betreuung des Beklagten vom Land Wien einen Kostenersatz, der etwa 90 % derjenigen Kosten ausmacht, die tatsächlich bei der klagenden Partei für die Betreuung des Beklagten auflaufen. Die Differenz wurde dem Beklagten als so genannter „Haushaltsbeitrag" vorgeschrieben und von ihm bzw von seiner Sachwalterin bis einschließlich Dezember 2003 bezahlt.Mit Bescheid vom 12. 10. 1994 hat der Magistrat der Stadt Wien dem am 5. 6. 1971 geborenen Beklagten gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, Behindertengesetz (WBHG) die Unterbringung in dem von der klagenden Partei geführten Heim gewährt. Entsprechend den Bestimmungen des Behindertengesetzes erhält die klagende Partei für die Betreuung des Beklagten vom Land Wien einen Kostenersatz, der etwa 90 % derjenigen Kosten ausmacht, die tatsächlich bei der klagenden Partei für die Betreuung des Beklagten auflaufen. Die Differenz wurde dem Beklagten als so genannter „Haushaltsbeitrag" vorgeschrieben und von ihm bzw von seiner Sachwalterin bis einschließlich Dezember 2003 bezahlt.
Für welche konkreten Leistungen der Kostenersatz des Landes Wien gewährt wird, wurde nicht festgestellt. Die klagende Partei erbringt für den Beklagten eine Reihe von Beratungs- und Betreuungsleistungen, die über eine bloße Grundsicherung des Behinderten hinausgehen, etwa in den Bereichen Freizeitgestaltung und spezielle Förderung.
Nach Ende des Jahres 2003 forderte die Sachwalterin des Beklagten die klagende Partei mehrmals vergeblich auf, bekannt zu geben, für welche konkreten Leistungen die monatlichen Haushaltsbeiträge eingehoben würden. Da die klagende Partei dazu zunächst keine Stellungnahme abgab, stellte die Sachwalterin des Beklagten im Jänner 2004 die Zahlungen ein und kündigte die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende mündliche Vereinbarung betreffend die Zahlung des Haushaltsbeitrags.
Im Jahr 2005 arbeitete die klagende Partei einen neuen Betreuungs- und Wohnvertrag aus, der allerdings von der Sachwalterin des Beklagten nicht unterfertigt wurde. In § 7 des Vertragsentwurfs ist bestimmt, dass das Betreuungsangebot der klagenden Partei EUR 2.771,40 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer pro Monat kostet, dass davon 89,51 % aus Tagsätzen des Fonds Soziales Wien bezahlt werden und die restlichen 10,49 % Eigenbeiträge der Bewohner darstellen sollen, die aus sozialen Gründen reduziert werden können. Weiters ist in dem Vertragsentwurf angeführt, dass vom Gesamtbetrag 11,73 % auf Wohnung, Energie- und Betriebskosten, 4,73 % auf Verpflegung, 64,67 % auf Betreuungsleistungen und 18,87 % auf Administration entfallen. Der Eigenbetrag sollte nach dem VPI 2000 wertgesichert sein.Im Jahr 2005 arbeitete die klagende Partei einen neuen Betreuungs- und Wohnvertrag aus, der allerdings von der Sachwalterin des Beklagten nicht unterfertigt wurde. In Paragraph 7, des Vertragsentwurfs ist bestimmt, dass das Betreuungsangebot der klagenden Partei EUR 2.771,40 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer pro Monat kostet, dass davon 89,51 % aus Tagsätzen des Fonds Soziales Wien bezahlt werden und die restlichen 10,49 % Eigenbeiträge der Bewohner darstellen sollen, die aus sozialen Gründen reduziert werden können. Weiters ist in dem Vertragsentwurf angeführt, dass vom Gesamtbetrag 11,73 % auf Wohnung, Energie- und Betriebskosten, 4,73 % auf Verpflegung, 64,67 % auf Betreuungsleistungen und 18,87 % auf Administration entfallen. Der Eigenbetrag sollte nach dem VPI 2000 wertgesichert sein.
Am 28. 3. 2006 hat die klagende Partei einen überarbeiteten Betreuungs- und Wohnvertrag für den Beklagten verfasst, der ebenfalls vom Beklagten bzw seiner Sachwalterin nicht unterfertigt wurde. Demnach beträgt das monatliche Entgelt für das Betreuungsangebot der klagenden Partei EUR 2.771,40 (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer), wovon EUR 325,09 auf Wohnung, Energie- und Betriebskosten, EUR 131,09 auf Verpflegung, EUR 1.792,26 auf Betreuungsleistungen und EUR 522,96 auf Administration entfallen (alle Beträge zuzüglich 10 % Umsatzsteuer).
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 7.536,54 s.A. an rückständigen Haushaltsbeiträgen von Jänner 2004 bis April 2006. Zwischen ihn und dem Beklagten sei zumindest konkludent ein Vertragsverhältnis in Form einer privatrechtlichen Leistungs- und Entgeltvereinbarung zustande gekommen. Die klagende Partei hebe einen Gesamtbetrag ein, der teilweise vom Land Wien als Sozialhilfeträger und teilweise vom Beklagten bezahlt werde.
Die beklagte Partei stellte außer Streit, dass die Betreuungsleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, und bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den eingeklagten Haushaltsbeiträgen um Kostenbeiträge handle, die den Bewohnern der Einrichtungen der klagenden Partei unabhängig von ihren individuellen Bedürfnissen und den erhaltenen Leistungen vorgeschrieben würden. Da im Gesetz kein Selbstbehalt vorgesehen sei, bleibe kein Raum für eine privatrechtliche Leistungs- und Entgeltvereinbarung. Eine solche wäre nur für nicht gesetzlich geregelte Zusatzleistungen möglich, auf die sich die eingeklagten Haushaltsbeiträge aber gerade nicht bezögen. Eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Haushaltsbeiträgen sei rechtlich unmöglich, zumindest aber gesetz- und sittenwidrig und verstoße gegen das Bestimmtheitserfordernis und das Transparenzgebot, hinsichtlich der ab 1. 7. 2004 fällig gestellten Beträge auch gegen das Aufschlüsselungsgebot des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG. Überdies werde das Verbot des § 12a FamLAG umgangen, wonach der Sozialhilfeträger die erhöhte Familienbeihilfe nicht zum Kostenersatz heranziehen dürfe, wenn durch die Sozialhilfemaßnahme - wie im Fall des Klägers - der Unterhalt nicht völlig gesichert sei. Die Vereinbarung sei weiters unzulässig iSd § 27g Abs 5 KSchG, weil der Beklagte für Zahlungen herangezogen werde, die der klagenden Partei bereits vom Land Wien als Sozialhilfeträger abgegolten worden seien oder die er bereits mit seinem eigenen Einkommen finanziert habe.Die beklagte Partei stellte außer Streit, dass die Betreuungsleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, und bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den eingeklagten Haushaltsbeiträgen um Kostenbeiträge handle, die den Bewohnern der Einrichtungen der klagenden Partei unabhängig von ihren individuellen Bedürfnissen und den erhaltenen Leistungen vorgeschrieben würden. Da im Gesetz kein Selbstbehalt vorgesehen sei, bleibe kein Raum für eine privatrechtliche Leistungs- und Entgeltvereinbarung. Eine solche wäre nur für nicht gesetzlich geregelte Zusatzleistungen möglich, auf die sich die eingeklagten Haushaltsbeiträge aber gerade nicht bezögen. Eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Haushaltsbeiträgen sei rechtlich unmöglich, zumindest aber gesetz- und sittenwidrig und verstoße gegen das Bestimmtheitserfordernis und das Transparenzgebot, hinsichtlich der ab 1. 7. 2004 fällig gestellten Beträge auch gegen das Aufschlüsselungsgebot des Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG. Überdies werde das Verbot des Paragraph 12 a, FamLAG umgangen, wonach der Sozialhilfeträger die erhöhte Familienbeihilfe nicht zum Kostenersatz heranziehen dürfe, wenn durch die Sozialhilfemaßnahme - wie im Fall des Klägers - der Unterhalt nicht völlig gesichert sei. Die Vereinbarung sei weiters unzulässig iSd Paragraph 27 g, Absatz 5, KSchG, weil der Beklagte für Zahlungen herangezogen werde, die der klagenden Partei bereits vom Land Wien als Sozialhilfeträger abgegolten worden seien oder die er bereits mit seinem eigenen Einkommen finanziert habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da nicht sämtliche von der klagenden Partei erbrachten Leistungen durch die Zahlungen des Landes Wien abgegolten würden, sei eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien möglich. Die klagende Partei erbringe Leistungen, die über eine bloße Grundsicherung des Behinderten hinausgingen. Die Vereinbarung über die Zahlung von Haushaltsbeiträgen widerspreche weder den Bestimmungen des Wiener Behindertengesetzes noch dem § 12a FamLAG und sei auch so klar abgefasst, dass kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliege. Die Aufschlüsselung des Entgelts genüge den Anforderungen des Heimvertragsgesetzes.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da nicht sämtliche von der klagenden Partei erbrachten Leistungen durch die Zahlungen des Landes Wien abgegolten würden, sei eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung zwischen den Parteien möglich. Die klagende Partei erbringe Leistungen, die über eine bloße Grundsicherung des Behinderten hinausgingen. Die Vereinbarung über die Zahlung von Haushaltsbeiträgen widerspreche weder den Bestimmungen des Wiener Behindertengesetzes noch dem Paragraph 12 a, FamLAG und sei auch so klar abgefasst, dass kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG vorliege. Die Aufschlüsselung des Entgelts genüge den Anforderungen des Heimvertragsgesetzes.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Da die klagende Partei nach den Feststellungen eine Reihe von Beratungs- und Betreuungsleistungen erbringe, die über eine bloße Grundsicherung des Behinderten hinausgingen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Freizeitgestaltung und spezieller Förderung) und daher von der Grundversorgung nicht abgegolten würden, sei eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung möglich. Eine gesetzwidrige Umgehung des § 12a FamLAG sei ebenso zu verneinen wie ein Verstoß gegen das Aufgliederungserfordernis des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Da die klagende Partei nach den Feststellungen eine Reihe von Beratungs- und Betreuungsleistungen erbringe, die über eine bloße Grundsicherung des Behinderten hinausgingen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Freizeitgestaltung und spezieller Förderung) und daher von der Grundversorgung nicht abgegolten würden, sei eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung möglich. Eine gesetzwidrige Umgehung des Paragraph 12 a, FamLAG sei ebenso zu verneinen wie ein Verstoß gegen das Aufgliederungserfordernis des Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von privatrechtlichen Vereinbarungen über die Zahlung eines Eigenbetrages des Heiminsassen an den Heimträger nach Zuweisung eines Heimplatzes durch das Land Wien und bei Gewährung einer Unterstützung an den Heimträger nicht vorliege. Dies gelte auch für die Frage einer gesetzmäßigen Aufgliederung des Entgelts gemäß § 27d Abs 1 Z 6 KSchG.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von privatrechtlichen Vereinbarungen über die Zahlung eines Eigenbetrages des Heiminsassen an den Heimträger nach Zuweisung eines Heimplatzes durch das Land Wien und bei Gewährung einer Unterstützung an den Heimträger nicht vorliege. Dies gelte auch für die Frage einer gesetzmäßigen Aufgliederung des Entgelts gemäß Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Weiters wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, zulässig; sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
Der Beklagte macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass eine bei seinem Einzug in das Heim (29. 12. 1994) geschlossene Vereinbarung über die Zahlung der Haushaltsbeiträge nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, weshalb sie schwebend unwirksam sei. Die Feststellungen reichten nicht zur Überprüfung einer möglichen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung über das Zusatzentgelt aus; eine solche sei zu bejahen, weil Haushaltsbeiträge auch für Grundleistungen zu zahlen seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entspreche die von der klagenden Partei vorgenommene Aufschlüsselung auch nicht den Anforderungen des § 27 Abs 1 Z 6 KSchG, insbesondere hinsichtlich der Position „Administration". Dem den Bewohnern vorgeschriebenen Haushaltsbeitrag seien keine konkreten Zusatzleistungen zuzuordnen.Der Beklagte macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass eine bei seinem Einzug in das Heim (29. 12. 1994) geschlossene Vereinbarung über die Zahlung der Haushaltsbeiträge nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, weshalb sie schwebend unwirksam sei. Die Feststellungen reichten nicht zur Überprüfung einer möglichen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung über das Zusatzentgelt aus; eine solche sei zu bejahen, weil Haushaltsbeiträge auch für Grundleistungen zu zahlen seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entspreche die von der klagenden Partei vorgenommene Aufschlüsselung auch nicht den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG, insbesondere hinsichtlich der Position „Administration". Dem den Bewohnern vorgeschriebenen Haushaltsbeitrag seien keine konkreten Zusatzleistungen zuzuordnen.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k (Zak 2007/37 = EF-Z 2007/41 = FamZ 2007, 78 [Parapatits]) ausführlich mit einem der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und unter Berufung vor allem auf die Beiträge von Ganner (Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16 ff), Pfeil (Sozialhilfe und Versorgung im Heim, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 127 ff) und Zierl (Das Heimvertragsrecht aus der Sicht der Heimträger, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 157 ff), zusammengefasst ausgeführt, dass ein in einem Heim untergebrachter Betroffener, der die Möglichkeit habe, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger trete; auf diesen „Heimvertrag" seien die heimvertraglichen Bestimmungen des KSchG anwendbar. Zur Vermeidung rechtsgrundloser Doppelleistungen könnten Gegenstand des Heimvertrags nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden seien. Ausgehend von § 43 Abs 4 des Wiener Behindertengesetzes (WBHG) könne eine Entgeltpflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgingen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden könne, dürfe auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten der stationären Unterbringung und Pflege, FS Tomandl [1998] 577 [600]).Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k (Zak 2007/37 = EF-Z 2007/41 = FamZ 2007, 78 [Parapatits]) ausführlich mit einem der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und unter Berufung vor allem auf die Beiträge von Ganner (Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16 ff), Pfeil (Sozialhilfe und Versorgung im Heim, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 127 ff) und Zierl (Das Heimvertragsrecht aus der Sicht der Heimträger, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 157 ff), zusammengefasst ausgeführt, dass ein in einem Heim untergebrachter Betroffener, der die Möglichkeit habe, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger trete; auf diesen „Heimvertrag" seien die heimvertraglichen Bestimmungen des KSchG anwendbar. Zur Vermeidung rechtsgrundloser Doppelleistungen könnten Gegenstand des Heimvertrags nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden seien. Ausgehend von Paragraph 43, Absatz 4, des Wiener Behindertengesetzes (WBHG) könne eine Entgeltpflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgingen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden könne, dürfe auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten der stationären Unterbringung und Pflege, FS Tomandl [1998] 577 [600]).
Wenn einem Betroffenen Sozialleistungen durch Unterkunft in einem Heim gewährt würden, sei beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen) und Zusatzleistungen zu unterscheiden. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten seien die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (Kleidung, Ausflüge etc), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld" zur freien Disposition zu verbleiben habe, sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (Sonderernährung, therapeutische Sonderleistungen etc). Im fortgesetzten Verfahren sei einerseits der Umfang der im Rahmen der vom Sozialhilfeträger bescheidmäßig gewährten Unterbringung zu ermitteln (diese Sachleistung sei mit den vom Land Wien gezahlten Tagessätzen abgegolten) und andererseits der Umfang zusätzlicher Verpflegungs- und Betreuungsleistungen. Nur die über die Grundleistungen hinausgehenden zusätzlichen Verpflegungs- und Betreuungsleistungen des Heimträgers seien in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der zwischen dem Heimträger und dem Betroffenen geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung erstattungsfähig.
Weiters sei zu klären, ob der Heimvertrag des von einem Sachwalter vertretenen Betroffenen als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe. Im Rahmen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei auch der Einwand des Beklagten zu prüfen, der Heimträger habe die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nicht aufgeschlüsselt.Weiters sei zu klären, ob der Heimvertrag des von einem Sachwalter vertretenen Betroffenen als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe. Im Rahmen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei auch der Einwand des Beklagten zu prüfen, der Heimträger habe die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG nicht aufgeschlüsselt.
Ungeachtet der teilweise kritischen, insoweit gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG gerichteten Stellungnahme von Parapatits (FamZ 2007, 80; in diesem Sinn schon Kathrein in KBB, § 27b KSchG Rz 2 aE) sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von den grundlegenden Ausführungen des 4. Senats abzugehen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher zu ermitteln, welche konkreten Leistungen die klagende Partei für den Beklagten im Rahmen der ihm vom Sozialhilfeträger bescheidmäßig gewährten Unterbringung im Heim in dem für die eingeklagten Beträge relevanten Zeitraum (Jänner 2004 bis April 2006) erbracht hat. Sofern die klagende Partei dem Beklagten über diese Grundleistungen, die mit den vom Land Wien gezahlten Tagessätzen abgegolten sind, hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht hat, wären (nur) diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen (siehe Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 27d KSchG Rz 6) im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten erstattungsfähig.Ungeachtet der teilweise kritischen, insoweit gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG gerichteten Stellungnahme von Parapatits (FamZ 2007, 80; in diesem Sinn schon Kathrein in KBB, Paragraph 27 b, KSchG Rz 2 aE) sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von den grundlegenden Ausführungen des 4. Senats abzugehen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher zu ermitteln, welche konkreten Leistungen die klagende Partei für den Beklagten im Rahmen der ihm vom Sozialhilfeträger bescheidmäßig gewährten Unterbringung im Heim in dem für die eingeklagten Beträge relevanten Zeitraum (Jänner 2004 bis April 2006) erbracht hat. Sofern die klagende Partei dem Beklagten über diese Grundleistungen, die mit den vom Land Wien gezahlten Tagessätzen abgegolten sind, hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht hat, wären (nur) diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen (siehe Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 27 d, KSchG Rz 6) im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten erstattungsfähig.
Weiters ist die Frage zu klären, ob hinsichtlich der Vereinbarung(en) von Zusatzleistungen für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war und ob eine solche gegebenenfalls bereits vorliegt (im Akt erliegt als Blg ./6 ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein Betreuungs- und Wohnvertrag vom 5. 8. 2005 für den Beklagten pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde). Aus den Feststellungen geht nicht hervor, ob für den Kläger bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des (jeweiligen) Heimvertrags ein Sachwalter bestellt war. Weiters fehlen Anhaltspunkte dafür, ob es sich bei der Vereinbarung über Zusatzleistungen - etwa wegen der Vorausverfügung über einen beträchtlichen Teil des dem Heimbewohner noch zur freien Verfügung stehenden Geldes (Parapatits, FamZ 2007, 80) - um eine Maßnahme handelt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (in diesem Sinn auch § 27d Abs 6 KSchG in der am 1. 7. 2007 in Kraft tretenden Fassung BGBl I 2006/92). Für den Fall des Erfordernisses einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung können Vereinbarungen über Zusatzleistungen erst mit der Genehmigung rückwirkend volle Wirksamkeit erlangen.Weiters ist die Frage zu klären, ob hinsichtlich der Vereinbarung(en) von Zusatzleistungen für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war und ob eine solche gegebenenfalls bereits vorliegt (im Akt erliegt als Blg ./6 ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein Betreuungs- und Wohnvertrag vom 5. 8. 2005 für den Beklagten pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde). Aus den Feststellungen geht nicht hervor, ob für den Kläger bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des (jeweiligen) Heimvertrags ein Sachwalter bestellt war. Weiters fehlen Anhaltspunkte dafür, ob es sich bei der Vereinbarung über Zusatzleistungen - etwa wegen der Vorausverfügung über einen beträchtlichen Teil des dem Heimbewohner noch zur freien Verfügung stehenden Geldes (Parapatits, FamZ 2007, 80) - um eine Maßnahme handelt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (in diesem Sinn auch Paragraph 27 d, Absatz 6, KSchG in der am 1. 7. 2007 in Kraft tretenden Fassung BGBl römisch eins 2006/92). Für den Fall des Erfordernisses einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung können Vereinbarungen über Zusatzleistungen erst mit der Genehmigung rückwirkend volle Wirksamkeit erlangen.
Entsprechend den Ausführungen im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k wird im Rahmen eines (allenfalls erforderlichen) pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Einwand des Beklagten zu prüfen sein, die klagende Partei habe ihm gegenüber die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nicht aufgeschlüsselt. Dieser Einwand kann im Hinblick auf das Inkrafttreten der §§ 27b ff KSchG („Heimvertragsgesetz") mit 1. 7. 2004 erst für Abrechnungsperioden ab diesem Zeitpunkt relevant sein (vgl § 41a Abs 17 KSchG; RIS-Justiz RS0008695 [T18]).Entsprechend den Ausführungen im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k wird im Rahmen eines (allenfalls erforderlichen) pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Einwand des Beklagten zu prüfen sein, die klagende Partei habe ihm gegenüber die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG nicht aufgeschlüsselt. Dieser Einwand kann im Hinblick auf das Inkrafttreten der Paragraphen 27 b, ff KSchG („Heimvertragsgesetz") mit 1. 7. 2004 erst für Abrechnungsperioden ab diesem Zeitpunkt relevant sein vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 17, KSchG; RIS-Justiz RS0008695 [T18]).
Ungeachtet einer allfälligen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bleibt im weiteren Verfahren nach der Abklärung des Umfangs von Grund- und Zusatzleistungen die Möglichkeit offen, dass die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 27d oder sonstiger Vorschriften des KSchG als ganz oder teilweise ungültig anzusehen ist (vgl Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 27d KSchG Rz 28).Ungeachtet einer allfälligen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bleibt im weiteren Verfahren nach der Abklärung des Umfangs von Grund- und Zusatzleistungen die Möglichkeit offen, dass die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Paragraph 27 d, oder sonstiger Vorschriften des KSchG als ganz oder teilweise ungültig anzusehen ist vergleiche Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 27 d, KSchG Rz 28).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
Textnummer
E83943European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00024.07P.0417.000Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016