RS OGH 2014/3/4 Ds26/13

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Norm

RStDG §104 Abs1 litb

Rechtssatz

Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • Ds 26/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129299

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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