Norm
RStDG §104 Abs1 litbRechtssatz
Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129299Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014