Norm
RStDG §101 Abs1Rechtssatz
Die Schuldfrage (§ 101 Abs 1 RStDG) hängt nicht vom Verhalten des Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren ab. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung kann daher nur die Sanktionsfrage (§ 104 Abs 1 und 2 RStDG) beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128652Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013