Norm: RStDG §101
Rechtssatz: Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Se... mehr lesen...
Norm: RStDG §101, RStDG §111
Rechtssatz: Justizverwaltungsorgane sind - wie jedermann - berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rechtsprechung abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts, Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um ein von ihnen gewünschtes Ergebnis zu erreichen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RstDG §101RstDG §111
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senats des Obersten Gerichtshofs erfolgt nur in dem Sinn, dass sie in Folgeentscheidungen oder der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs bestätigt oder abgelehnt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte leitete mit Beschluss vom 5. März 2009 gegen Dr. A***** die Disziplinaruntersuchung ein. Dieser liegt der Verdacht zugrunde, Dr. A***** habe am 8. März 2007 bei der Rechtsanwaltskammer ***** eine haltlose Disziplinaranzeige gegen den Rechtsanwalt Dr. W***** und bei der Staatsanwaltschaft ***** eine haltlose Strafanzeige gegen Dr. E***** und Dr. W***** erstattet (ON 34). Die in diesen Schreiben er... mehr lesen...