Norm
RStDG §101Rechtssatz
Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Seiten erforderten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100022Im RIS seit
05.12.2014Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014