RS OGH 2014/10/27 Ds3/14

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Veröffentlicht am 27.10.2014
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Norm

RStDG §101

Rechtssatz

Verfahrensverzögerungen und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ohne sachlichen Grund von mehreren Monaten, teilweise von über einem Jahr, begründen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG. Eine Ausfertigungsdauer von 9 Monaten ist als Dienstvergehen vorwerfbar, auch wenn der Entscheidung ein komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und die aufgenommenen Beweise eine Beweiswürdigung von 7 Seiten erforderten.

Entscheidungstexte

  • Ds 3/14
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 27.10.2014 Ds 3/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100022

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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