RS OGH 2014/3/20 Ds25/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Norm

RStDG §101, RStDG §111

Rechtssatz

Justizverwaltungsorgane sind - wie jedermann - berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rechtsprechung abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts, Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um ein von ihnen gewünschtes Ergebnis zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • Ds 25/13
    Entscheidungstext OGH 20.03.2014 Ds 25/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129302

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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