Norm
RStDG §101, RStDG §111Rechtssatz
Justizverwaltungsorgane sind - wie jedermann - berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rechtsprechung abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts, Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um ein von ihnen gewünschtes Ergebnis zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129302Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014