Begründung: Die Klägerin war am 10. 3. 2006 als Reinigungskraft der D***** GmbH bei der W***** mit Reinigungsarbeiten betraut. Als sie gegen 16:00 Uhr in einem im 2. Stock gelegenen Besprechungszimmer der Sparte G***** eine Kühlschranktür öffnete, kam es zur Explosion einer im Kühlschrank befindlichen, von der Beklagten abgefüllten 1 Liter-Mineralwasserflasche der Marke „F*****“. Durch die Explosion der Flasche wurden Eissplitter in das rechte Auge der Klägerin geschleudert, wodurch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar ist richtig, dass die Feststellungen, wonach die Klägerin durch die Explosion einer von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mineralwasserflasche verletzt wurde, vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen der als unbekämpft bezeichneten Feststellungen wiedergegeben wurde. Dessenungeachtet ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass es die Feststellungen zum Unfallshergang geprüft u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 16.August 1992 fuhr der Kläger mit seiner Frau Eleonora in Begleitung seines Bruders und dessen Frau, die mit ihrem eigenen Auto unterwegs waren, zum M*****n, um es zu besichtigen. Am Morgen gegen 8.30 Uhr parkten diese Personen ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz und fuhren zu Mittag zu einem anderen nicht weit entfernt gelegenen Parkplatz. Die beiden Fahrzeuge mußten vor einem Tunnel stehen bleiben. Es war ein sonniger heißer Tag. Der Kläger nahm aus der im ... mehr lesen...
Norm: PHG §8
Rechtssatz: Ob der (hier:) Hersteller in der Lage war, den Fehler zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für die - verschuldensunabhängige - Haftung ohne Bedeutung (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlußschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird). Entscheidungstexte 4 Ob 87/97s Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s... mehr lesen...
Norm: PHG §8 Z2
Rechtssatz: Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird). Entscheidungstexte 4 Ob 87/97s Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s Veröff: S... mehr lesen...
Norm: PHG §8 Z2
Rechtssatz: Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird). Entscheidungstexte 4 Ob 87/97s Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s Veröff: S... mehr lesen...
Norm: PHG §8 Z2
Rechtssatz: Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen. Entscheidungstexte 3 Ob 547/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 547/95 7 Ob 2414/96t Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 2414/96t Auch; Veröff: SZ 70/65 4 Ob 87/97s Entscheidung... mehr lesen...
Norm: PHG §8 Z2
Rechtssatz: Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen. Entscheidungstexte 3 Ob 547/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 547/95 7 Ob 2414/96t Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 2414/96t Auch; Veröff: SZ 70/65 4 Ob 87/97s Entscheidung... mehr lesen...