Beisatz: Ob es dem Unternehmer möglich war, einen Fehler, der kein Entwicklungsrisiko darstellt, zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für die - verschuldensunabhängige - Haftung hingegen ohne Bedeutung. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Nur die Unmöglichkeit, eine bekannte Eigenschaft der Sache als Fehler zu beurteilen, schließt die Haftung aus, nicht aber die Unmöglichkeit, die Fehlerhaftigkeit eines "Ausreißers", also etwa eines Materialfehlers, festzustellen. (T2)