Norm
PHG §8 Z2Rechtssatz
Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013