Entscheidungsgründe: Am 19. 6. 1996 ereignete sich auf einer Baustelle in S***** ein Unfall: Der zum Unfallszeitpunkt ausgefahrene Verteilermast eines Betonmischfahrzeuges der Firma L***** brach im Bereich des Kugeldrehkranzes ab und stürzte zu Boden. Zwei Arbeiter wurden mitgerissen und schwer verletzt. Der betreffende LKW war 1993 von der bei der klagenden Partei betriebshaftpflichtversicherten Hans E***** GmbH (im folgenden auch kurz Versicherungsnehmerin - VN - genannt), d... mehr lesen...
Norm: PHG §12 Abs1VersVG §67
Rechtssatz: Der Endhersteller ist gegenüber dem Hersteller des fehlerhaften Teilprodukts gemäß § 12 Abs 1 PHG regressberechtigt, wobei dieser eigenständige Anspruch zufolge der Legalzession des § 67 VersVG übergegangen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 273/99v Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 273/99v Veröff: SZ 72/209 ... mehr lesen...
Norm: PHG §12 Abs1
Rechtssatz: Die Auswahl beziehungsweise Beauftragung eines (grundsätzlich geeigneten) Teilproduktherstellers durch den Endhersteller allein - ebenso wie etwa die Auswahl des nicht erkennbar fehlerhaften Produkts durch den Importeur - nicht als Verursachung des Fehlers im Sinne des § 12 Abs 1 PHG betrachtet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 273/99v Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: PHG §12 Abs1
Rechtssatz: § 12 Abs 1 PHG stellt nicht auf die Verursachung des Schadens, sondern auf die Verursachung des Fehlers ab. Entscheidungstexte 7 Ob 273/99v Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 273/99v Veröff: SZ 72/209 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113078 Dokum... mehr lesen...
Norm: PHG §12 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage, ob der Hersteller, der ein Endprodukt in den Verkehr bringt, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, damit bereits als Verursacher dieses Produktfehlers im Sinne des § 12 Abs 1 PHG anzusehen sei und somit als Regressberechtigter nach dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich nicht in Frage kommt. Entscheidungstexte 7 Ob 273/99v Entsc... mehr lesen...
Norm: PHG §12 Abs1
Rechtssatz: Ein Haftpflichtiger, von dem Ersatz verlangt wurde, hat schon nach allgemeinen Grundsätzen einen Rückersatzanspruch gegenüber solidarisch Mithaftenden, wobei grundsätzlich zwei Gruppen von Regressfällen unterschieden werden können: a) Derjenige, der zahlt, ist zwar dem Gläubiger solidarisch mitverpflichtet, er soll aber im Innenverhältnis die Schuld nicht zu tragen haben, wie etwa der Solidarbürge. Hier ordnet § 1... mehr lesen...