Norm
PHG §12 Abs1Rechtssatz
Ein Haftpflichtiger, von dem Ersatz verlangt wurde, hat schon nach allgemeinen Grundsätzen einen Rückersatzanspruch gegenüber solidarisch Mithaftenden, wobei grundsätzlich zwei Gruppen von Regressfällen unterschieden werden können:
a) Derjenige, der zahlt, ist zwar dem Gläubiger solidarisch mitverpflichtet, er soll aber im Innenverhältnis die Schuld nicht zu tragen haben, wie etwa der Solidarbürge. Hier ordnet § 1358 ABGB an, dass die gezahlte Forderung auf den Zahlenden übergeht, dass er sie also zur Gänze von dem im Innenverhältnis Zahlungspflichtigen verlangen kann. Das gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gestaltung der Rechtsbeziehung zum Gläubiger, diese Frage richtet sich ausschließlich nach dem Innenverhältnis zwischen dem Zahlenden und den anderen Schuldnern.
b) Die Zahlung einer Schuld durch jemanden, der sie auch im Innenverhältnis mit den anderen gemeinsam tragen soll. Für diesen Fall der Zahlung einer Schadenersatzforderung wird aus den §§ 896 und 1302 ABGB ein Rückersatzanspruch des Zahlers an seine Solidarmitschuldner abgeleitet. § 12 Abs 1 PHG grenzt mehr oder weniger nur ab, wann der eben unter a) und wann der unter b) geschilderte Fall vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113077Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0070OB00273_99V0000_002