Entscheidungsgründe: Der Kläger trat nach Vollendung seines Jus-Studiums und Absolvierung der Gerichtspraxis (mit insgesamt 63 Monaten an Studien- und Vordienstzeiten) am 16. 5. 1952 als Angestellter bei der beklagten Ö*** N*** (im folgenden auch: Bank) ein; er wurde in die Stufe B 1 des Bezugsschemas eingestuft. Diese Stufe war die 4. Stufe des (bis zur Stufe 20) in einjährige Stufen unterteilten Schemas der Verwendungsgruppe B. Daraus ergab sich de facto eine Anrechnung von drei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegengehalten: Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den Dienstbestimmungen ... mehr lesen...
Norm: NBG §38 Abs2DB der österr Nationalbank
Rechtssatz: Die gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen (DB) bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone, von der - insbesondere bei Gewährung nicht zwingend vorgeschriebener Vergünstigungen, wie einer Repräsentationszulage - mit Einzelvereinbarung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Vereinbarung, daß diese in Zukunft zu gewähre... mehr lesen...