Norm
NBG §38 Abs2Rechtssatz
Die gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen (DB) bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone, von der - insbesondere bei Gewährung nicht zwingend vorgeschriebener Vergünstigungen, wie einer Repräsentationszulage - mit Einzelvereinbarung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Vereinbarung, daß diese in Zukunft zu gewährende Zulage nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. - § 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021