Rechtssatz: Die Regelung über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 GewO 1994 beziehen sich nach herrschender Lehre und Judikatur nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand ?Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie? (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeaus... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 2.9.1996, GZ.: A8aP-03/10/0034/N, wurde Herr Hermann L wegen Übertretung des § 15 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er vom April 1995 bis Dezember 1995 die von ihm selbst zu berechnende Kommunalsteuer nicht bis 15.des jeweiligen darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) entrichtet und dadurch die Kommunalst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Wann die Abgabe als entrichtet gilt, regelt nicht das Kommunalsteuergesetz, sondern die Bundesabgabenordnung. Derzufolge gilt gemäß § 211 Abs 1 lit. d (nur diese Bestimmung ist im Gegenstand relevant) eine Abgabe bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein so... mehr lesen...
Rechtssatz: Leistet der Beschuldigte die Kommunalsteuer für den Monat Juni 1994 nicht bis zum 15. des nächstfolgenden Monats, so kann der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf durch den Hinweis, die Hausbank habe den Auftrag die Zahlungsaufträge ordnungsgemäß durchzuführen, insbesondere dann nicht aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte in Kenntnis davon ist, daß es zirka drei- bis fünfmal im Jahr zu Fehlleistungen seiner Hausbank kommt und er es unterläßt, die mit der Aufarbeitung der Beleg... mehr lesen...