Leistet der Beschuldigte die Kommunalsteuer für den Monat Juni 1994 nicht bis zum 15. des nächstfolgenden Monats, so kann der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf durch den Hinweis, die Hausbank habe den Auftrag die Zahlungsaufträge ordnungsgemäß durchzuführen, insbesondere dann nicht aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte in Kenntnis davon ist, daß es zirka drei- bis fünfmal im Jahr zu Fehlleistungen seiner Hausbank kommt und er es unterläßt, die mit der Aufarbeitung der Belege befaßten Buchhalterin zu überwachen.