Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Hermann L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 2.9.1996, GZ.: A8aP-03/10/0034/N, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 2.9.1996, GZ.: A8aP-03/10/0034/N, wurde Herr Hermann L wegen Übertretung des § 15 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er vom April 1995 bis Dezember 1995 die von ihm selbst zu berechnende Kommunalsteuer nicht bis 15.des jeweiligen darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) entrichtet und dadurch die Kommunalsteuer verkürzt habe. In seiner rechtzeitigen Berufung wies Herr Hermann L darauf hin, er habe die Überweisungen regelmäßig am Fälligkeitstag vorgenommen. Lediglich dann, wenn der 15. ein Samstag oder Feiertag gewesen sei, wäre die Überweisung erst am Montag erfolgt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Wann die Abgabe als entrichtet gilt, regelt nicht das Kommunalsteuergesetz, sondern vielmehr die Bundesabgabenordnung. Derzufolge gilt gemäß § 211 Abs 1 lit. d (nur diese Bestimmung ist im Gegenstand relevant) eine Abgabe bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet. § 211 Abs 2 normiert, daß dann, wenn die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist erfolgt, die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben hat. In dem Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Dem Steuern- und Abgabenkontoblatt des Berufungswerbers sind für die im Straferkenntnis angeführten Tatbestände folgende
Verbuchungstermine zu entnehmen:
April 1995: 18. Mai 1995
Mai 1995: 20. Juni 1995.
Der 15. Juni war ein Feiertag, sodaß als Fälligkeitstag Freitag,
der 16. Juni 1995 gilt. Die darauffolgenden zwei Tage (Samstag, Sonntag) sind nicht einzurechnen.
Juni 1995: 20. Juli 1995
Der 15. Juli war ein Samstag, sodaß der Fälligkeitstag erst der 17. Juli 1995 war.
Juli 1995: 18. August 1995
August 1995: 20. September 1995
Der 15. September war ein Freitag, die dreitägige Nachfrist begann
somit am 18. zu laufen.
September 1995: 17. Oktober 1995
Oktober 1995: 20. November 1995
Samstag, der 18. und Sonntag, der 19. November waren nicht
einzurechnen.
November 1995: 20. Dezember 1995
Samstag, der 16. und Sonntag, der 17. waren nicht einzurechnen.
Dezember 1995: 18. Jänner 1996
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, daß in allen Fällen die dreitägige Nachfrist eingehalten wurde. Somit sind für die an sich eingetretene Verspätung Rechtsfolgen nicht zulässig. Es liegt somit auch keine Verwaltungsübertretung vor, sodaß der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war.