RS UVS Steiermark 1997/12/10 30.1-16/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Wann die Abgabe als entrichtet gilt, regelt nicht das Kommunalsteuergesetz, sondern die Bundesabgabenordnung. Derzufolge gilt gemäß § 211 Abs 1 lit. d (nur diese Bestimmung ist im Gegenstand relevant) eine Abgabe bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

§ 211 Abs 2 normiert, daß dann, wenn die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist erfolgt, die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben hat. In dem Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen (bei Fälligkeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen beachte auch § 210 Abs 3 BAO).

Dem Steuern- und Abgabenkontoblatt des Berufungswerbers sind für die im Straferkenntnis angeführten Tatbestände folgende Verbuchungstermine zu entnehmen, woraus sich in allen Fällen die Einhaltung der dreitägigen Nachfrist ergibt:

April 1995, 18. Mai 1995

Mai 1995, 20. Juni 1995.

Der 15. Juni war ein Feiertag, sodaß als Fälligkeitstag Freitag,

der 16. Juni 1995 gilt. Die darauffolgenden zwei Tage (Samstag, Sonntag) sind nicht einzurechnen.

Juni 1995, 20. Juli 1995

Der 15. Juli war ein Samstag, sodaß der Fälligkeitstag erst der 17. Juli 1995 war.

Juli 1995, 18. August 1995

August 1995, 20. September 1995

Der 15. September war ein Freitag, die dreitägige Nachfrist

begann somit am 18. zu laufen.

September 1995, 17. Oktober 1995

Oktober 1995, 20. November 1995

Samstag, der 18. und Sonntag, der 19. November waren nicht

einzurechnen.

November 1995, 20. Dezember 1995

Samstag, der 16. und Sonntag, der 17. waren nicht einzurechnen (usw - nach § 15 Abs 3 KommStG Anwendung des VStG 1991 bei Verwaltungsübertretungen).

Schlagworte
Kommunalsteuer Entrichtung Nachfrist Fristberechnung Rechtzeitigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten