Rechtssatz: Eine wirksame Verfolgungshandlung erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiezu gehört im Bereich der Kommunalsteuer jedenfalls die genaue Bezeichnung des Steuerzeitraumes, die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) die Kommunalsteuer verkürzt wurde sowie die Anführung des Verkürzungsbetrages. Da die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darau... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 2.9.1996, GZ.: A8aP-03/10/0034/N, wurde Herr Hermann L wegen Übertretung des § 15 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb bestraft, da er vom April 1995 bis Dezember 1995 die von ihm selbst zu berechnende Kommunalsteuer nicht bis 15.des jeweiligen darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) entrichtet und dadurch die Kommunalst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Wann die Abgabe als entrichtet gilt, regelt nicht das Kommunalsteuergesetz, sondern die Bundesabgabenordnung. Derzufolge gilt gemäß § 211 Abs 1 lit. d (nur diese Bestimmung ist im Gegenstand relevant) eine Abgabe bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein so... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufene (Geschäftsführerin) der C GesmbH die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner bis Mai 1994 in der Höhe von S 1.142,-- bis 12. Jänner 1995 nicht gezahlt und nicht erklärt und hiedurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 des Kom... mehr lesen...
Begründung: "1. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat November 1995 in der Höhe von S 1.774,-- bis zum Fälligkeitstag, das war der 15. Dezember 1995, nicht gezahlt. 2. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat Dezember 1995 in der Höhe von S 1.695,-- bis zum Fälligkei... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte nicht gesetzeskonform die Kommunalsteuer ab, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kommunalsteuer abzuführen, nicht exkulpieren. mehr lesen...