Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob und in welcher Form allenfalls verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 42 KBGG bestünden. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage n... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Minderjährigen beantragte die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht für die beiden Minderjährigen. Seit der letzten Beschlussfassung am 7. 6. 2006 hätten sich seine Verhältnisse dadurch geändert, das er nunmehr auch für ein weiteres - am 30. 9. 2007 geborenes - Kind unterhaltspflichtig sei und seine nunmehrige Ehegattin Kinderbetreuungsgeld beziehe. Diese Unterhaltspflicht für seine Ehegattin rechtfertige einen Abzug von 3 %. Das Erstgericht gab dem Antrag ... mehr lesen...
Begründung: Die Obsorge für die am 17. 6. 1999 geborene Lena Gabriele B***** steht der väterlichen Großmutter Gerlinde B***** zu (ON 29). Die Mutter Martina S***** ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Favoriten vom 19. 2. 2003 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 110 EUR verpflichtet (ON 16). Mit Beschluss vom 20. 3. 2003 wurden dem Kind auf die Geldunterhaltspflicht der Mutter Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 2. 2003... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AeABGB §140 BbKBGG §42KBGG §43
Rechtssatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran nichts, w... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen setzten die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine beiden minderjährigen Kinder ab 1. 2. 2008 von jeweils 184 EUR auf jeweils 121 EUR mit der
Begründung: herab, er sei unter anderem für seine nunmehrige Ehegattin sorgepflichtig; diese beziehe zwar Kinderbetreuungsgeld für ein 2006 geborenes Kind, gemäß § 42 KBGG sei Kinderbetreuungsgeld jedoch seit 1. 1. 2008 nicht mehr als anrechenbares Einkommen anzusehen, weshalb dem Vater nunmehr i... mehr lesen...
Begründung: Die Obsorge für die mj Sara H***** steht nach Scheidung der Kindeseltern der Kindesmutter zu. Der Kindesvater ist aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 18. 3. 2005 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 200 EUR verpflichtet. Dem lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 1.000 EUR inklusive anteiliger Sonderzahlungen zugrunde. Im nunmehrigen Verfahren setzte das Erstgericht diese Unterhaltsverpflichtung ab 1. 3. 2008 auf monatlich 100 EUR herab, w... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BbABGB idF KindNamRÄG 2013 §231AlVG §68 Abs2EO §290 Abs1 Z10KBGG §42KBGG §43
Rechtssatz: Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. ... mehr lesen...