TE OGH 2009/12/15 1Ob227/09b

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftsache der Minderjährigen 1. Marius R*****, und 2. Silvana R*****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch Großmann & Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. August 2008, GZ 4 R 285/08s-U40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 10. Juni 2008, GZ 3 P 164/98b-U35, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater der Minderjährigen beantragte die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht für die beiden Minderjährigen. Seit der letzten Beschlussfassung am 7. 6. 2006 hätten sich seine Verhältnisse dadurch geändert, das er nunmehr auch für ein weiteres - am 30. 9. 2007 geborenes - Kind unterhaltspflichtig sei und seine nunmehrige Ehegattin Kinderbetreuungsgeld beziehe. Diese Unterhaltspflicht für seine Ehegattin rechtfertige einen Abzug von 3 %.

Das Erstgericht gab dem Antrag des Vaters statt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 42 KBGG idF BGBl I Nr 2007/76 fehle, der im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist nicht zulässig. Zu der hier vorliegenden Konstellation, bei der der geldunterhaltspflichtige Vater eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung begehrt, seine nunmehrige Ehegattin sei als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 42 KBGG einkommenslos und damit ihm gegenüber ebenfalls unterhaltsberechtigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken verneint (6 Ob 200/08t und 6 Ob 219/08m, beide veröffentlicht in EF-Z 2009/17). Darüber hinaus hat in der Zwischenzeit der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. 9. 2009 zu AZ G 9/09, G 42/09 ausgesprochen, dass gegen die erwähnte Bestimmung des KBGG generell keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Erst jüngst hat der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 72/09w und 2 Ob 240/08w in ebenfalls gleichgelagerten Konstellationen Revisionsrekurse mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die dem Zulassungsausspruch zugrundegelegte, im Revisionsrekurs behandelte Rechtsfrage wurde damit sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet, was zur Zurückweisung des Revisionsrekurses führt.

Anmerkung

E926831Ob227.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00227.09B.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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