- 1 Ob 614/92
Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993/108
- 1 Ob 621/93
Auch
- 4 Ob 557/94
Auch
- 3 Ob 503/96
nur: Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. (T1)
Veröff: SZ 69/33
- 3 Ob 56/95
nur T1; Veröff: SZ 69/203
- 10 Ob 2416/96h
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
nur T1
- 6 Ob 99/97w
nur: Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. (T2)
- 3 Ob 250/97d
nur T1; Beisatz: Verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht einzubeziehen. (T3)
- 4 Ob 210/98f
nur T1
- 1 Ob 115/98p
Auch; nur T2
- 1 Ob 337/99m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4)
Veröff: SZ 73/9
- 4 Ob 42/01g
Auch; Beisatz: Nach jüngerer Rsp auch Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner und unpfändbare Leistungen. (T5) Beisatz: Die Neufassung des
§ 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T6)
- 7 Ob 14/02p
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit abb ASVG ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). (T7)
- 3 Ob 81/02m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen sind nur bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen oder dann, wenn die von der Sozialversicherung gedeckte Behandlung medizinisch nicht ausreicht. (T8)
- 6 Ob 200/08t
Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des
§ 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T9)
- 6 Ob 219/08m
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 223/08g
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in
§ 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen
§ 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe
RS0124409). (T10)
- 10 Ob 112/08f
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T9: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in
§ 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T11)
Beis abweichend von T10: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T12)
Veröff: SZ 2009/24
- 4 Ob 218/08z
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/22
- 10 Ob 8/09p
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 10 Ob 7/09s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
- 6 Ob 148/09x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T13)
Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (
1 Ob 337/99m;
4 Ob 42/01g;
9 Ob 100/06f). (T14)
- 10 Ob 40/09v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12
- 4 Ob 133/09a
Vgl; Beisatz: Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (
§ 43 Abs 1 KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung. (T15)
- 10 Ob 76/09p
Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T16)
Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (
§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T17)
- 1 Ob 22/09f
Vgl auch; nur T1; Beis teilweise abweichend von T9; Beis wie T11; Beis wie T16
- 3 Ob 134/10t
Vgl; nur T1
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
nur T1
- 3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Auch; nur T1
- 3 Ob 118/13v
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
Auch; nur T1
- 1 Ob 159/13h
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
Vgl auch; Beis wie T16
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T18)
Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T19); Veröff: SZ 2014/19
- 3 Ob 235/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
Auch; Beis wie T18
- 6 Ob 153/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
Vgl; Beisatz: Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie die gesetzliche ersetzt, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: zur deutschen Krankenversicherungspflicht). Gleiches gilt für Beiträge zur verpflichtenden deutschen Pflegeversicherung. (T20)
- 1 Ob 155/20f
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f