Norm: FamZeitbG §2 Abs3KBGG §2 Abs6
Rechtssatz: Nach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in ... mehr lesen...
Norm: KBGG §2 Abs6
Rechtssatz: Die Unterbringung eines Kindes auf einem Krisenpflegeplatz/bei Krisenpflegeeltern ohne zeitliche Befristung erfüllt das Kriterium der dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Entscheidungstexte 6 Rs 14/18b Entscheidungstext OLG Graz 08.03.2018 6 Rs 14/18b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: KBGG §2 Abs6MeldeG §19a
Rechtssatz: Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus. Entscheidungstexte 10 ObS 69/14s Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 69/14s Veröff: SZ 2014/73 ... mehr lesen...
Norm: KBGG §2 Abs6
Rechtssatz: Es steht den Trägern der Krankenversicherung und den Gerichten frei, die Unrichtigkeit einer Melde- oder Hauptwohnsitzbestätigung aufzugreifen, wenn sie den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht entspricht. Entscheidungstexte 10 ObS 69/14s Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 69/14s Veröff: SZ 2014/73 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat am 20. 1. 2003 die Zwillinge Veronica und Monika R***** entbunden. Sie lebt mit ihren beiden Töchtern, die sie überwiegend betreut, im gemeinsamen Haushalt. Für die beiden Töchter besteht Anspruch auf Familienbeihilfe. Sie bezieht ab 20. 1. 2003 Kinderbetreuungsgeld in der ihr für ein Kind gesetzlich zustehenden Höhe. Mit Bescheid vom 14. 3. 2003 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in doppelter Höhe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund der unstrittigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, am 30. Juli 2002 (von den Vorinstanzen wurde offenbar irrtümlich als Geburtsjahr 2003 festgestellt) die Drillinge Benjamin, Anna und Michael G***** entbunden hat. Aufgrund ihres Antrages vom 25. 2. 2003 bezieht sie seit diesem Zeitpunkt von der Beklagten Kinderbetreuungsgeld für ihren Sohn Michael in der ihr für ein Kind gesetzlich zustehenden H... mehr lesen...
Norm: KBGG §2 Abs6KBGG §3a Abs1
Rechtssatz: Im Hinblick auf die (Nicht-)Berücksichtigung von Mehrlingsgeburten bestehen weder gegen § 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I Nr 103/2001 noch gegen § 2 Abs 6 KBGG in Verbindung mit § 3a Abs 1 KBGG, jeweils idF BGBl I Nr58/2003, verfassungsrechtliche Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 110/04f Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 110/04f ... mehr lesen...