Norm
KBGG §2 Abs6Rechtssatz
Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129676Im RIS seit
03.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016