Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth R*****, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2003, GZ 9 Rs 141/03a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juni 2003, GZ 15 Cgs 53/03y-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu dem bereits bezahlten täglichen Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR ab 1. 1. 2004 ein weiteres Kinderbetreuungsgeld von 7,27 EUR zu gewähren. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Kinderbetreuungsgeldes wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 818,98 EUR (davon 136,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat am 20. 1. 2003 die Zwillinge Veronica und Monika R***** entbunden. Sie lebt mit ihren beiden Töchtern, die sie überwiegend betreut, im gemeinsamen Haushalt. Für die beiden Töchter besteht Anspruch auf Familienbeihilfe. Sie bezieht ab 20. 1. 2003 Kinderbetreuungsgeld in der ihr für ein Kind gesetzlich zustehenden Höhe.
Mit Bescheid vom 14. 3. 2003 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in doppelter Höhe unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG, wonach bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind zustehe, ab. Das Erstgericht wies das dagegen von der Klägerin erhobene und auf die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in doppelter Höhe aus Anlass der Geburt der Zwillinge gerichtete Klagebegehren ab. Es verwies ebenfalls auf die Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG, wonach bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebühre. Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die von der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 6 KBGG vorgetragenen Bedenken nicht. Das Kinderbetreuungsgeld sei im Unterschied zur bisherigen Sozialversicherungsleistung "Karenzgeld" als Versorgungsleistung (Familienleistung) konzipiert und werde aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds gespeist. Wenn der Gesetzgeber für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an die Geburt (des Kindes oder der Kinder) anknüpfe und aus Anlass dieses Ereignisses eine familienpolitische Sozialleistung gewähre, welche erleichtern solle, dass der das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmende Elternteil Familie und Haushalt besser vereinen könne, bestünden gegen eine von der Zahl der geborenen Kinder unabhängige Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes. Abgesehen von gewissen erhöhten Anschaffungskosten sei kein derart ins Gewicht fallender Unterschied zwischen der Geburt eines Kindes oder von Zwillingen evident, welcher die Regelung des Gesetzgebers, in beiden Fällen das Kinderbetreuungsgeld in gleicher Höhe vorzusehen, gleichheitswidrig machen würde. Im Übrigen sei dem auch vom Gesetzgeber anerkannten erhöhten Aufwand bei Mehrlingsgeburten mit der Novelle BGBl I 2003/58 dadurch Rechnung getragen worden, dass ab 1. 1. 2004 das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht werde.Mit Bescheid vom 14. 3. 2003 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in doppelter Höhe unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG, wonach bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind zustehe, ab. Das Erstgericht wies das dagegen von der Klägerin erhobene und auf die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in doppelter Höhe aus Anlass der Geburt der Zwillinge gerichtete Klagebegehren ab. Es verwies ebenfalls auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG, wonach bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebühre. Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die von der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG vorgetragenen Bedenken nicht. Das Kinderbetreuungsgeld sei im Unterschied zur bisherigen Sozialversicherungsleistung "Karenzgeld" als Versorgungsleistung (Familienleistung) konzipiert und werde aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds gespeist. Wenn der Gesetzgeber für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an die Geburt (des Kindes oder der Kinder) anknüpfe und aus Anlass dieses Ereignisses eine familienpolitische Sozialleistung gewähre, welche erleichtern solle, dass der das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmende Elternteil Familie und Haushalt besser vereinen könne, bestünden gegen eine von der Zahl der geborenen Kinder unabhängige Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes. Abgesehen von gewissen erhöhten Anschaffungskosten sei kein derart ins Gewicht fallender Unterschied zwischen der Geburt eines Kindes oder von Zwillingen evident, welcher die Regelung des Gesetzgebers, in beiden Fällen das Kinderbetreuungsgeld in gleicher Höhe vorzusehen, gleichheitswidrig machen würde. Im Übrigen sei dem auch vom Gesetzgeber anerkannten erhöhten Aufwand bei Mehrlingsgeburten mit der Novelle BGBl römisch eins 2003/58 dadurch Rechnung getragen worden, dass ab 1. 1. 2004 das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht werde.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten, insbesondere auch zu den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und zum Teil berechtigt.
Durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I 2001/103, wurde mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ergänzung der Familienbeihilfe eine neue umfassend konzipierte Sozialleistung geschaffen. Es ist für Geburten nach dem 31. 12. 2001 anzuwenden und am 1. 1. 2002 in Kraft getreten (§ 49 Abs 1 KBGG). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR 21. GP 54 f) soll durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise und gleichzeitig, im Sinn einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten werden. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw der Betreuungskosten aller Eltern werde das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt und trete damit an die Stelle des bisherigen Karenzgeldes, das eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist. Es gehörten daher neben den arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten unselbständig erwerbstätigen Eltern auch Selbständige, Bauern, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, Studierende und Hausfrauen zu den Anspruchsberechtigten. Finanziert werde das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze aus den Mitteln des Familienlastenausgleichfonds. Mit seiner gegenüber dem bisherigen Karenzgeld (etwa 16 Monate bzw 22 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) verlängerten Bezugsdauer (30 Monate bzw 36 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) und der Höhe von 436,-- EUR monatlich leiste das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung. Durch eine gegenüber der derzeitigen Rechtslage beim Karenzgeld (Geringfügigkeitsgrenze) wesentlich erhöhte Zuverdienstgrenze von 14.600,-- EUR jährlich werde für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil auch im Vergleich zu bisher größere Wahlfreiheit in der Lebensgestaltung im Interesse einer besseren Vereinbarkeit der Lebensbereiche Familie und Beruf angestrebt. Schließlich sei mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch eine sozialrechtliche Absicherung verbunden, die die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung umfasse (RV aaO). Nach § 2 Abs 6 KBGG in der Stammfassung gebührt bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind. Damit wurde klargestellt, dass eine Mehrlingsgeburt für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als eine Geburt angesehen wird und demnach bei Mehrlingen nur einmal Kinderbetreuungsgeld gebührt (RV aaO 59). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf (§ 5 Abs 5 KBGG). Somit kann also immer nur für ein Kind gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beansprucht werden.Durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl römisch eins 2001/103, wurde mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ergänzung der Familienbeihilfe eine neue umfassend konzipierte Sozialleistung geschaffen. Es ist für Geburten nach dem 31. 12. 2001 anzuwenden und am 1. 1. 2002 in Kraft getreten (Paragraph 49, Absatz eins, KBGG). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR 21. GP 54 f) soll durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise und gleichzeitig, im Sinn einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten werden. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw der Betreuungskosten aller Eltern werde das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt und trete damit an die Stelle des bisherigen Karenzgeldes, das eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist. Es gehörten daher neben den arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten unselbständig erwerbstätigen Eltern auch Selbständige, Bauern, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, Studierende und Hausfrauen zu den Anspruchsberechtigten. Finanziert werde das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze aus den Mitteln des Familienlastenausgleichfonds. Mit seiner gegenüber dem bisherigen Karenzgeld (etwa 16 Monate bzw 22 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) verlängerten Bezugsdauer (30 Monate bzw 36 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) und der Höhe von 436,-- EUR monatlich leiste das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung. Durch eine gegenüber der derzeitigen Rechtslage beim Karenzgeld (Geringfügigkeitsgrenze) wesentlich erhöhte Zuverdienstgrenze von 14.600,-- EUR jährlich werde für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil auch im Vergleich zu bisher größere Wahlfreiheit in der Lebensgestaltung im Interesse einer besseren Vereinbarkeit der Lebensbereiche Familie und Beruf angestrebt. Schließlich sei mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch eine sozialrechtliche Absicherung verbunden, die die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung umfasse (RV aaO). Nach Paragraph 2, Absatz 6, KBGG in der Stammfassung gebührt bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind. Damit wurde klargestellt, dass eine Mehrlingsgeburt für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als eine Geburt angesehen wird und demnach bei Mehrlingen nur einmal Kinderbetreuungsgeld gebührt (RV aaO 59). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf (Paragraph 5, Absatz 5, KBGG). Somit kann also immer nur für ein Kind gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beansprucht werden.
Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14.53 EUR täglich (§ 3 Abs 1 KBGG) gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Es gebührt höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des anspruchsbegründenden Kindes, ein Elternteil kann es aber längstens für 30 Monate beziehen, wobei der Bezug zwischen den Eltern zweimal geteilt werden kann (vgl § 5 KBGG). Unter den Voraussetzungen des § 9 KBGG gebührt auch ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14.53 EUR täglich (Paragraph 3, Absatz eins, KBGG) gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Es gebührt höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des anspruchsbegründenden Kindes, ein Elternteil kann es aber längstens für 30 Monate beziehen, wobei der Bezug zwischen den Eltern zweimal geteilt werden kann vergleiche Paragraph 5, KBGG). Unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, KBGG gebührt auch ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Das Kinderbetreuungsgeld wird von den Sozialversicherungsträgern administriert, die für die Krankenversicherung der jeweils anspruchsberechtigten Person zuständig sind (vgl § 24 KBGG). Das anzuwendende Verfahrensrecht richtet sich nach den für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, soweit nicht im KBGG anderes bestimmt ist (§§ 25 ff KBGG). Die Zuerkennung von Leistungen nach dem KBGG erfolgt mittels einer schlichten (Benachrichtigung). Eine bescheidmäßige Erledigung ist gemäß § 27 Abs 3 KBGG nur vorgesehen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird. Gegen solche Bescheide kann im Zuge des Leistungsverfahrens nach § 65 Abs 1 Z 8 ASGG vor den Arbeits- und Sozialgerichten Klage erhoben werden.Das Kinderbetreuungsgeld wird von den Sozialversicherungsträgern administriert, die für die Krankenversicherung der jeweils anspruchsberechtigten Person zuständig sind vergleiche Paragraph 24, KBGG). Das anzuwendende Verfahrensrecht richtet sich nach den für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, soweit nicht im KBGG anderes bestimmt ist (Paragraphen 25, ff KBGG). Die Zuerkennung von Leistungen nach dem KBGG erfolgt mittels einer schlichten (Benachrichtigung). Eine bescheidmäßige Erledigung ist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, KBGG nur vorgesehen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder bei Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 31, oder bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird. Gegen solche Bescheide kann im Zuge des Leistungsverfahrens nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG vor den Arbeits- und Sozialgerichten Klage erhoben werden.
Durch eine Novelle zum KBGG, BGBl I 2003/58, wurde die Bestimmung des § 3a neu eingefügt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung erhöht sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs 1. Gleichzeitig wurde die Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG dahin abgeändert, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur gebührt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind. Diese Gesetzesänderung ist mit 1. 1. 2004 in Kraft getreten (§ 49 Abs 5 KBGG). In den Materialien (RV 123 AB 165 BlgNR 22. GP) wird diese Gesetzesänderung damit begründet, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung von Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde. Es sei unbestritten, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern. Auch stiegen bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend an. Es solle daher mit dieser Neuregelung eine teilweise Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes durch die Einführung eines Zuschlages erfolgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sei der 1. 1. 2004, wobei der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1. 1. 2002 zustehe, sofern ab 1. 1. 2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen werde.Durch eine Novelle zum KBGG, BGBl römisch eins 2003/58, wurde die Bestimmung des Paragraph 3 a, neu eingefügt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung erhöht sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Gleichzeitig wurde die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG dahin abgeändert, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3 a, nur gebührt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind. Diese Gesetzesänderung ist mit 1. 1. 2004 in Kraft getreten (Paragraph 49, Absatz 5, KBGG). In den Materialien (RV 123 AB 165 BlgNR 22. GP) wird diese Gesetzesänderung damit begründet, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung von Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde. Es sei unbestritten, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern. Auch stiegen bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend an. Es solle daher mit dieser Neuregelung eine teilweise Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes durch die Einführung eines Zuschlages erfolgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sei der 1. 1. 2004, wobei der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1. 1. 2002 zustehe, sofern ab 1. 1. 2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen werde.
Auf Grund dieser Gesetzesänderung steht der Klägerin aus Anlass der Geburt ihrer Zwillinge seit 1. 1. 2004 für das zweite Kind ein Anspruch auf Erhöhung ihres bereits für das erste Kind bezogenen Kinderbetreuungsgeldes um 50 vH zu, ist doch nach den Feststellungen des Erstgerichtes und der Aktenlage vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 482 Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechtes, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verwirklicht wurde (SZ 61/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Da der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1. 1. 2002 zusteht und die Anspruchsvoraussetzungen hiefür bei der Klägerin gegeben sind, waren die Urteile der Vorinstanzen im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern. Auf die Rundungsregel des § 33 Abs 3 KBGG war Bedacht zu nehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 482, Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechtes, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verwirklicht wurde (SZ 61/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Da der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1. 1. 2002 zusteht und die Anspruchsvoraussetzungen hiefür bei der Klägerin gegeben sind, waren die Urteile der Vorinstanzen im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern. Auf die Rundungsregel des Paragraph 33, Absatz 3, KBGG war Bedacht zu nehmen.
Der erkennende Senat teilt auch die weitere Ansicht, dass gegen § 2 Abs 6 KBGG in der Stammfassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wie er bereits in seinem Urteil vom 27. 7. 2004, GZ 10 ObS 110/04f, ausgesprochen hat:Der erkennende Senat teilt auch die weitere Ansicht, dass gegen Paragraph 2, Absatz 6, KBGG in der Stammfassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wie er bereits in seinem Urteil vom 27. 7. 2004, GZ 10 ObS 110/04f, ausgesprochen hat:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gebührt das Kinderbetreuungsgeld nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl VfSlg 14.694 zum Anspruch auf Familienbeihilfe). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt; das Kinderbetreuungsgeld stellt vielmehr eine Betreuungshilfe dar, die gemäß § 2 Abs 1 KBGG dem anspruchsberechtigten Elternteil für das Kind gewährt wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Kinderbetreuungsgeld als finanzielle Unterstützung der Eltern konzipiert ist, die an die Geburt eines oder mehrerer Kinder anknüpft und durch die die Betreuungsleistung der Eltern staatlich anerkannt und teilweise abgegolten werden soll. Es wurde auch vom Gesetzgeber durch die Einführung des erhöhten Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern von Mehrlingen regelmäßig eine größere Betreuungsleistung zu erbringen haben als Eltern bei Einzelgeburten. Dieser Zuschlag fördert die finanzielle Situation der Anspruchsberechtigten bei Mehrlingsgeburten. Hintergrund der Überlegungen für die Einführung dieses Zuschlages bei Mehrlingsgeburten in Höhe von 50 vH des Kinderbetreuungsgeldes für das zweite und jedes weitere Kind dürfte gewesen sein, dass bei Mehrlingsgeburten zwar ein höherer Betreuungsaufwand zu tragen ist, der sich jedoch nicht proportional mit der Anzahl der Kinder erhöht (vgl auch Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeldgesetz 66).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gebührt das Kinderbetreuungsgeld nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt vergleiche VfSlg 14.694 zum Anspruch auf Familienbeihilfe). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt; das Kinderbetreuungsgeld stellt vielmehr eine Betreuungshilfe dar, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KBGG dem anspruchsberechtigten Elternteil für das Kind gewährt wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Kinderbetreuungsgeld als finanzielle Unterstützung der Eltern konzipiert ist, die an die Geburt eines oder mehrerer Kinder anknüpft und durch die die Betreuungsleistung der Eltern staatlich anerkannt und teilweise abgegolten werden soll. Es wurde auch vom Gesetzgeber durch die Einführung des erhöhten Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern von Mehrlingen regelmäßig eine größere Betreuungsleistung zu erbringen haben als Eltern bei Einzelgeburten. Dieser Zuschlag fördert die finanzielle Situation der Anspruchsberechtigten bei Mehrlingsgeburten. Hintergrund der Überlegungen für die Einführung dieses Zuschlages bei Mehrlingsgeburten in Höhe von 50 vH des Kinderbetreuungsgeldes für das zweite und jedes weitere Kind dürfte gewesen sein, dass bei Mehrlingsgeburten zwar ein höherer Betreuungsaufwand zu tragen ist, der sich jedoch nicht proportional mit der Anzahl der Kinder erhöht vergleiche auch Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeldgesetz 66).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 16.542 mwN). Es erscheint aber aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten zunächst Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind vorsah, in einem weiteren Schritt aber dem bei Mehrlingsgeburten höheren Betreuungsaufwand durch entsprechende Zuschläge für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung trug. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten bereits mit Wirkung 1. 1. 2004 - also nur zwei Jahre nach Inkrafttreten des KBGG - erfolgte und der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten bereits ab dem Inkrafttreten des KBGG gebührt, sofern ab 1. 1. 2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verlassen (vgl VfGH 8. 10. 2003, G 47/03 ua). Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten nicht für jedes Kind den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe einräumt, sondern dem erhöhten Aufwand durch entsprechende Zuschläge für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung trägt.Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 16.542 mwN). Es erscheint aber aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten zunächst Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind vorsah, in einem weiteren Schritt aber dem bei Mehrlingsgeburten höheren Betreuungsaufwand durch entsprechende Zuschläge für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung trug. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten bereits mit Wirkung 1. 1. 2004 - also nur zwei Jahre nach Inkrafttreten des KBGG - erfolgte und der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten bereits ab dem Inkrafttreten des KBGG gebührt, sofern ab 1. 1. 2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verlassen vergleiche VfGH 8. 10. 2003, G 47/03 ua). Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten nicht für jedes Kind den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe einräumt, sondern dem erhöhten Aufwand durch entsprechende Zuschläge für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung trägt.
Der erkennende Senat hegt daher gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes und des Art 8 EMRK, auf den sich die Revisionswerberin auch beruft (vgl dazu VfSlg 11.992), und sieht sich daher zu der von der Revisionswerberin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.Der erkennende Senat hegt daher gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes und des Artikel 8, EMRK, auf den sich die Revisionswerberin auch beruft vergleiche dazu VfSlg 11.992), und sieht sich daher zu der von der Revisionswerberin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Für die Berufung gebührt lediglich der dreifache Einheitssatz, weil eine mündliche Berufungsverhandlung nicht stattfand. Für die Revision gebührt lediglich der einfache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Für die Berufung gebührt lediglich der dreifache Einheitssatz, weil eine mündliche Berufungsverhandlung nicht stattfand. Für die Revision gebührt lediglich der einfache Einheitssatz.
Anmerkung
E74633 10ObS281.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00281.03A.0914.000Dokumentnummer
JJT_20040914_OGH0002_010OBS00281_03A0000_000