IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.04.2021 Norm: StVO 1960 §18 Abs1StVO 1960 §99 Abs2c Z4VStG 1991 §33a Abs1VStG 1991 §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH muss ein Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl VwGH 2008/02/0143, 2006/02/0040, 9... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.04.2021 Norm: StVO 1960 §18 Abs1StVO 1960 §99 Abs2c Z4VStG 1991 §33a Abs1VStG 1991 §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Das durch § 18 Abs 1 StVO geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit, der im Rahmen der StVO eine zentrale Bedeutung zukommt. Bereits ab einer Unterschreitung eines zeitlichen Sicherheitsabstandes von 0,4 Sekunden liegt eine qualifizierte Begehung nach § 99 Abs 2... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.04.2021 Norm: StVO 1960 §18 Abs1StVO 1960 §99 Abs2c Z4VStG 1991 §33a Abs1VStG 1991 §45 Abs1 Z4
Rechtssatz: Verwirklicht das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers genau den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, kann nicht von einem „geringen Verschulden“ im Sinn von § 45 Abs 1 Z 4 und § 33a Abs 1 VStG gesprochen werden (vgl VwGH Ra... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer... mehr lesen...