Rechtssatz: Es bedarf im Tatvorwurf der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Unter Hinweis auf § 8 Abs 1 VStG kann wegen des Versuchs einer Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Somit ist das vorsätzliche Verhalten de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden, jedoch genügt dolus eventualis. Damit aber ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muss es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang der Übertretung bildet. Da einerseits ein hinter einem Fahrzeug fahrender PKW dieses Fahrzeug nur überholen kann, wenn er zunächst den Fahrstreifen wechselt und wie die Berufungswerberin nur wegen des Gegenverkehrs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.03.1999 um 14.40 Uhr in St. Ruprecht, auf der B 97, auf Höhe Straßenkilometer 11,000, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) 1.) ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert/gefährdet worden seien, 2.) ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werde... mehr lesen...
Rechtssatz: Während ein Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO bereits dann vorliegt, wenn der Überholende mit dem zu überholenden Fahrzeug auf (teilweise) gleiche Höhe gelangt ist, unterliegen die Phasen "Ansetzen zum Überholen" und "Einreihen vor das überholte Fahrzeug" den Vorschriften des § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens (vgl VwGH 22.3.1965, 1925/64). Daher liegen keine Übertretungen der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO vor, wenn der Lenker, wenn auch... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen es durchaus denkbar sei, daß bei richtigem Einschlag der Vorderräder am Beschuldigtenfahrzeug etwas nach rechts (und nicht geradeaus, wie durch den Berufungswerber) sowie einem Rütteln und leichten Schaukeln des Fahrzeuges während des... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des §5 Abs2 StVO ist §8 VStG nicht heranzuziehen. Der Sinn und Zweck liegt darin, daß eben nicht sofort an Ort und Stelle einer Person durch das berechtigte Organ mit letzter Bestimmtheit als Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nachgewiesen werden muß, daß ihr Lenkversuch auch ein tatsächlich tauglicher war. Vielmehr könnte diese Person den Einwand, daß ihr Versuch, das Fahrzeug zu le... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO ist die Bestimmung des § 8 VStG deshalb nicht heranzuziehen, weil die zuletzt genannte Bestimmung allenfalls für eine "versuchte Verweigerung" in Frage käme. Dies deshalb, weil es sich bei dem "versuchten Lenken" - wie bei der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - lediglich um eine Tatbe standsvoraussetzung für die Aufforderung handelt, nicht jedoch um die Verwaltungsübertretung selbst. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da die Herbeiführung des Erfolgs, nämlich das tatsächliche Schieben bzw. Bewegen des Fahrzeuges, infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist. Das Scheitern des Versuchs ist einerseits auf die Alkoholisierung und die mangelnde Kraft des den Beschuldigten-Pkw schiebenden Zeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es handelte sich um ein "versuchtes Lenken" im Sinne des §5 Abs2 StVO, ohne daß hiebei §8 VStG heranzuziehen war, da der Bw und der Zeuge die Absicht hatten, das Fahrzeug des Berufungswerbers aus dem Kreuzungsbereich heraus auf die andere Straßenseite auf einen freien Parkplatz zu bringen, und sich der alkoholisierte Berufungswerber zu diesem Zweck auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad setzte, dieses betätigte, indem er die Räder geradestellte, während der Zeuge über Ersuchen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein absolut untauglicher Versuch vor, wenn die Verwirklichung der Tat (hier das Lenken eines Pkw durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht "geradezu denkunmöglich" ist. Davon ist im Berufungsfall deshalb auszugehen, weil der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, ein Fahrzeug von der Größe und dem Gewicht des Beschuld... mehr lesen...