Im Namen der Republik! Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des M H, F, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte OG, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.07.2018, Zl X-9-2018/33170, betreffend Übertretung der StVO, I. zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufge... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Sutter über die Beschwerde des M Z, L, vertreten durch Sutterlüty, Klagian, Brändle, Giesinger Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.01.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 13.04.2018 Norm: WaffG 1996 §8 Abs5StVO 1960 §99 Abs1bStVO 1960 §5 Abs1
Rechtssatz: Von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG ist stets dann auszugehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille überschritten ... mehr lesen...