Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
WaffG 1996 §8 Abs5Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Sutter über die Beschwerde des M Z, L, vertreten durch Sutterlüty, Klagian, Brändle, Giesinger Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.01.2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 5 Waffengesetz 1996 die Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft D am 29.11.1993 für zwei Schusswaffen der Kategorie B entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würde. Die belangte Behörde würde ihre Entscheidung über die Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung auf die Intention des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 stützen. Es sei schlichtweg falsch, dass eine Änderung der Verlässlichkeitskriterien nicht vorgenommen worden sei. Gemäß § 6 Abs 2 Z 4 WaffG 1986 sei eine Person keinesfalls als verlässlich anzusehen, wenn sie öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit strafbaren Handlung bestraft worden sei, solange die Verurteilungen nicht getilgt seien. Demgegenüber gelte gemäß § 8 Abs 5 WaffG 1996 ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden sei, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt sei. Was unter einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung zu verstehen sei, werde jedoch nicht geregelt, weshalb der Terminus „schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ nur Anhand einer Auslegung bestimmt werden könne. Die belangte Behörde beharre auf einer historischen Auslegung und nehme Bezug auf die Regierungsvorlage, welche speziell zum § 8 Abs 5 ausführen würde, dass Verwaltungsübertretungen, insbesondere, wenn sie im Zustand der Trunkenheit begangen worden seien, Betroffene unverlässlich erscheinen lassen würden und unter einer solchen jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs 1 StVO, aber in der Regel auch jene des § 83 SPG zu verstehen seien. Der Vergleich zwischen jedenfalls die Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO und in der Regel auch jene des § 83 SPG werfe jedoch mehr Fragen auf, als Rechtssicherheit. Insbesondere deshalb, weil nach § 99 Abs 1 StVO idF BGBl Nr I 16/1997 iVm § 5 Abs 1 StVO idF BGBl Nr 518/1994 der durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l und nach § 83 SPG iVm § 287 StGB der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,5 mg/l liege. Ausgehend von der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Luft von 0,4 mg/l oder mehr stets eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung. Dem Gesetzeswortlaut zufolge handle es sich aber um eine Verwaltungsübertretung, unabhängig des Grades der Alkoholisierung. Eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung kenne weder das AVG noch die StVO. Die Grenze, wann eine Verwaltungsübertretung und wann eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung vorliege, müsse der Gesetzgeber ziehen und dürfe nicht im Ermessen der Behörde liegen. Einen Anhaltspunkt für die Annahme einer „schwerwiegenden Verwaltungsübertretung“ iSd § 8 WaffG biete die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 der 2. WaffenG-Durchführungs-VO. Demnach würden Anhaltspunkte für Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit erst dann bestehen, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr erfolge. Mit 0,49 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erreiche eine der drei Verwaltungsübertretungen nicht dieses Maß. Der Begriff der schwerwiegenden Verwaltungsübertretung sei telelogisch auszulegen. Sinn und Zweck sei es, unvorsichtigen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum führen könne, abzuwenden. Mehr als zwei Verwaltungsübertretungen, die ohne jeglichen Waffenbezug begangen werden würden, würden keinen Hinweis auf psychische Auffälligkeiten, die einem unvorsichtigen und leichtfertigen Umgang mit Waffen befürchten lassen und daher eine mangelnde Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG indizieren würden. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren im Besitz einer Waffenkarte und sei es noch nie dazu gekommen, dass er unter Alkoholeinfluss auf die Jagd gegangen sei und ein Risiko darstelle. Bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen habe kein waffenrechtlicher Bezug bestanden. Der Tatbestand des § 8 Abs 5 WaffG sei nicht erfüllt.
In der mündlichen Verhandlung erstattet der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass für die Lösung der Rechtsfrage, wann eine Verwaltungsübertretung iSd § 8 Abs 5 WaffG vorliegen würde, eine endgültigen Rechtsprechung des VwGH fehlen würde. Für die Beurteilung, ob eine im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung vorliege, sei eine Gewichtung – ähnlich wie die des § 99 Abs 1 bis 1b StVO – vorzunehmen, folglich auf den Grad der Alkoholisierung abzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bis zu einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l keine Verwaltungsübertretung darstelle und ab einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l bereits eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung vorliegen solle. Anknüpfend an die Gewichtung des § 99 Abs 1 bis 1b StVO könne nur dann von einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung gesprochen werden, wenn der Tatbestand des § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfüllt sei. Demgegenüber stelle eine Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO eine mindere Art der Übertretung darf, weshalb im Ergebnis nicht von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer bei der jüngsten Verwaltungsübertretung nur den Tatbestand des § 99 Abs 1b StVO erfüllt habe, seien die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 WaffG nicht erfüllt, der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 29.11.1993 eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist Jäger.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad am 09.11.2013, um 02:30 Uhr in L, Fstraße, gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,18 mg/l.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug am 12.10.2014, um 20:08 Uhr in L, Nstraße, Richtung / Kreuzung: Kstraße, gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug am 20.11.2017, um 20:15 Uhr in L, Dstraße Höhe Haus Nr XX, Fahrtrichtung E, gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l.
Keine dieser Verwaltungsübertretungen hatte einen waffenrechtlichen Bezug.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes und der Einvernahme des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig.
5.1. Gemäß § 8 Abs 5 Waffengesetz 1995 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 161/2013, gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
Gemäß § 55 Abs 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 161/2013, hat die Behörde, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Gemäß § 2 Abs 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, hat jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verlässlichkeit gewinnt, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 2. WaffenG-DurchführungsVO gilt als solcher Anhaltspunkt insbesondere das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr.
5.2. Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). § 8 Abs 1 WaffG 1996 definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung, wohingegen bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen des § 8 Abs 2, 3, 5 und 6 WaffG 1996 aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen wird, was somit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt (vgl dazu Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 39; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092).
Der Beschwerdeführer geht im Wesentlichen davon aus, dass der Begriff „schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ in § 8 Abs 5 WaffG teleologisch zu interpretieren sei. Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit müsse der Grad der Alkoholisierung berücksichtigt werden. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l stelle keine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar.
Der Begriff „schwerwiegende Verwaltungsübertretung“ ist weder im Waffengesetz noch im AVG oder in der StVO definiert.
Das Waffengesetz 1986 wurde durch das WaffG 1996 BGBl I Nr 12/1997 aufgehoben. In der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 wurde im besonderen Teil zu § 8 ua ausgeführt, dass der § 8 sinngemäß dem § 6 des geltenden Waffengesetzes (gemeint Waffengesetz 1986) entsprechen würde. Eine inhaltliche Änderung der Verlässlichkeitskriterien sei nicht vorgenommen worden. Des Weiteren wird speziell zum § 8 Abs 5 ausgeführt, dass Abs 5 den Umstand berücksichtige, dass Verwaltungsübertretungen, insbesondere wenn sie im Zustand der Trunkenheit begangen worden seien, Betroffene als unverlässlich erscheinen lassen würden. Unter schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen seien jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs 1 StVO aber in der Regel auch jene des § 83 SPG zu verstehen.
Das WaffG 1996 wurde mit BGBl I Nr 12/1997 mit 01.07.1997 in Kraft gesetzt. Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des WaffG 1996 bzw des § 8 Abs 5 des WaffG war § 99 StVO in der Fassung BGBl I Nr 16/1997 in Geltung. Der § 99 Abs 1 lit a StVO in der oben genannten Fassung hatte folgenden Wortlaut:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
Dazu lautete die Fassung des § 5 Abs 1 StVO zum Zeitpunkt des 01.07.1997 idF BGBl Nr 518/1994 wie folgt:
„Wer sich in einen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996 am 01.07.1997 lag eine Übertretung iSd § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO dann vor, wenn jemand in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, oder in Betrieb nimmt. Ein in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand definiert sich aus einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber.
Aus der Regierungsvorlage ergibt sich, dass es Intention des Gesetzgebers war, jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs 1 StVO (wohl in seiner damaligen Fassung), als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd § 8 Abs 5 WaffG zu verstehen. § 8 Abs 5 WaffG wurde seit dessen Inkrafttreten am 01.07.1997 nicht novelliert. Aus diesen Gründen ist von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG stets dann auszugehen, wenn die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw 0,8 Promille überschritten wird.
Unrichtig ist die Annahme des Beschwerdeführers, dass erst ab einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l eine Verwaltungsübertretung iSd § 99 Abs 1b StVO vorliegen kann. Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Der zweite Satz des § 5 Abs 1 StVO normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt (vgl VwGH 10.09.2004, 2001/02/0235). Auch bei einem Atemalkoholgehalt von unter 0,4 mg/l muss eine Person wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO bestraft werden, wenn sie erwiesenermaßen in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat (vgl VfGH 01.03.1991, G 274/90). Für die Annahme des Tatbilds des § 5 Abs 1 StVO bedarf es nicht der Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades (vgl VwGH 24.05.2013, 2013/02/0085 ZVR 2013/208).
Die unter Punkt 3. festgestellten drei Verwaltungsübertretungen im Zustand der Trunkenheit sind aufgrund des festgestellten Alkoholisierungsgrad (Alkoholgehalt der Atemluft 0,72 mg/l, 1,18 mg/l und 0,49 mg/l) iSd § 8 Abs 5 WaffG als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen anzusehen. Die Grenze von 0,4 mg/l ist bei allen Verwaltungsübertretungen überschritten worden. Keine der festgestellten Verwaltungsübertretungen ist getilgt.
Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen (vgl etwa VwGH 23.09.1993, 92/03/0175; 13.12.1989, 89/03/0209).
Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass unter dem § 8 Abs 5 WaffG nur Übertretungen iSd § 99 Abs 1 StVO (ab der Fassung BGBl I Nr 92/1998) subsumiert werden dürften, in welchen ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr bzw einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, er-reicht worden wäre. Dafür gibt es weder im Waffengesetz selbst noch in der dazugehörigen Regierungsvorlage einen Anhaltspunkt.
Insgesamt ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer dreimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung iSd § 8 Abs 5 WaffG rechtskräftig bestraft wurde und keine dieser Bestrafungen zum Zeitpunkt der Entscheidungen getilgt ist.
Da bei Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs 5 WaffG die zu beurteilende Person nicht als verlässlich gilt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG. Es ist daher irrelevant, dass die schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keinen waffenrechtlichen Bezug aufwiesen, es noch nie zu einem Vorfall mit einer Waffe gekommen ist und der Beschwerdeführer angeblich noch nie im betrunkenen Zustand auf die Jagd gegangen sei.
Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 8 Abs 5 WaffG entzogen. Der Beschwerde war aus diesen Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid war zu bestätigen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
waffenrechtliche Verlässlichkeit, im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung, Lenken eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigtem ZustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.449.1.2018.R17Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018