RS Lvwg 2018/4/13 LVwG-449-1/2018-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

WaffG 1996 §8 Abs5
StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG ist stets dann auszugehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille überschritten wird.

Schlagworte

waffenrechtliche Verlässlichkeit, im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung, Lenken eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.449.1.2018.R17

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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