Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
WaffG 1996 §8 Abs5Rechtssatz
Von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG ist stets dann auszugehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille überschritten wird.
Schlagworte
waffenrechtliche Verlässlichkeit, im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung, Lenken eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigtem ZustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.449.1.2018.R17Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018