Mit Schriftsatz vom 13.1.2006 erhob Herr W. T. eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c AVG gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm am 19.12.2005 um ca. 21.01 Uhr von Beamten der Stadtpolizei Hall i.T. in 6067 Absam, der Führerschein abgenommen worden sei und ihm hierüber am nächsten Tag eine Bescheinigung ausgefertigt und übergeben worden sei, obwohl die Organe der Stadtpolizei H... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nichtbenützung des Sicherheitsgurtes ist, dass der mit einem Kraftfahrzeug beförderten Person im Zuge der Amtshandlung die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten und von ihr die Bezahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges verweigert wird. Geschieht das nicht, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Teilweise Einstellung des Verfahre... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes ist, daß dem Fahrzeuglenker die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten wird und vom Lenker die Bezahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines geeigneten Beleges verweigert wird und ist dies auch in den Vorhalt der verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung aufzunehmen, anderenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen wird (Einste... mehr lesen...