Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes ist, daß dem Fahrzeuglenker die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten wird und vom Lenker die Bezahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines geeigneten Beleges verweigert wird und ist dies auch in den Vorhalt der verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung aufzunehmen, anderenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen wird (Einstellung des Verfahrens).