RS UVS Kärnten 2002/06/14 KUVS-1306-1309/2/2001

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Veröffentlicht am 14.06.2002
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nichtbenützung des Sicherheitsgurtes ist, dass der mit einem Kraftfahrzeug beförderten Person im Zuge der Amtshandlung die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten und von ihr die Bezahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges verweigert wird. Geschieht das nicht, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Sicherheitsgurt, Sicherheitsgurtbenützung, Organstrafverfügung, Organstrafverfügungsanbot, Strafbetrag, Strafbetragsbezahlung, Zahlungsverweigerung, Einzahlungsschein, Einzahlungsscheinentgegennahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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