Begründung: Am 10. April 1986 gegen 23,55 Uhr ereignete sich auf der Brenner Autobahn auf der Lueg-Brücke ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des Ego H***, gelenkt von Hermann K***, mit dem polizeilichen Kennzeichen T 20.428 und ein Fahrzeug der J. D*** KG beteiligt waren. Die klagende Partei bezahlte als Kaskoversicherer H*** diesem den dabei entstandenen Schaden von 408.481 S und als dessen Haftpflichtversicherer der J. D*** KG deren Schaden von 251.496 S. Die klagende Parte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319StVO §92
Rechtssatz: Zur Erhaltung der Autobahn gehört insbesonders auch die Verpflichtung, die Fahrbahn in einem Zustand zu erhalten, der ihr verkehrssicheres Befahren ermöglicht. Bei Gefahr von Glatteis sind daher alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um ein Schleudern von Fahrzeugen hintanzuhalten. Dazu gehört in erster Linie die ausreichende Bestreuung der Fahrbahn mit Sand oder Rollsplitt. Entscheidungst... mehr lesen...
Am 30. Dezember 1971 gegen 3.30 Uhr geriet der Kläger mit seinem PKW im Ortsgebiet von L auf der nassen und durch Erdreich verschmutzten Fahrbahn der Bundesstraße 16 ins Schleudern. Der PKW überschlug sich der Kläger wurde leicht der in seinem Fahrzeug mitfahrende Willibald K schwer verletzt. Am Fahrzeug des Klagers entstand Sachschaden. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen den Kläger zu U 58/72 des Bezirksgerichtes Schwechat ein Strafverfahren wegen Übertretung nach § 335 StG ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia6ABGB §1295 IId2StVO §92
Rechtssatz: Haftung des Eigentümers einer Planie aus Verkehrssicherungspflicht, wenn Fahrzeuge dritter Ablagerer nach Ausfahrt aus der Planie eine öffentliche Straße verschmutzen und hieraus ein Benützer der Straße zu Schaden kommt = Verkehrssicherungspflicht. Entscheidungstexte 8 Ob 196/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 196/74... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §92
Rechtssatz: Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach dem Ingerenzprinzip für denjenigen, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung (hier: Ausrinnen des Motoröls), sei es auch schuldlos, verursacht hat, die Verpflichtung, dieser Gefahr entgegenzuwirken und sie zu beseitigen (ZVR 1964/69). Entscheidungstexte 11 Os 195/66 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: BStG §5BStG §7StVO §92
Rechtssatz: Die Pflicht der Republik zur Einhaltung der Bundesstraßen erstreckt sich nicht nur auf bauliche, sondern auch auf Reinigungsmaßnahmen. Wenn die Bundesstraße von einer dritten Person (Bauernfuhrwerk) gröblich verunreinigt wurde, ist es Sache der Straßenverwaltung, eine verkehrsgefährdende Straßenverunreinigung zu beseitigen und sich gegebenenfalls an dem Verunreiniger der Straße schadlos zu halten. ... mehr lesen...