Norm
BStG §5Rechtssatz
Die Pflicht der Republik zur Einhaltung der Bundesstraßen erstreckt sich nicht nur auf bauliche, sondern auch auf Reinigungsmaßnahmen. Wenn die Bundesstraße von einer dritten Person (Bauernfuhrwerk) gröblich verunreinigt wurde, ist es Sache der Straßenverwaltung, eine verkehrsgefährdende Straßenverunreinigung zu beseitigen und sich gegebenenfalls an dem Verunreiniger der Straße schadlos zu halten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 4 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0053400Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0020OB00854_5200000_001