Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
-GZ-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111362Im RIS seit
16.01.1999Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016